Selbstanzeigen - Praxis ab 01.01.2019

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 8.04

Straflose Selbstanzeige – Weisung ab 01.01.2019

1. Kantons- und Gemeindesteuern:

Im Falle einer Selbstanzeige von nicht deklariertem Vermögen und Vermögenserträgen wird die Nachsteuer für das Vermögen und dessen Erträge ab 01.01.2019 wie folgt erhoben:

– bis zu CHF 50'000.- Vermögen laufende Steuerperiode – ab CHF 51'000.- Vermögen laufende Steuerperiode + 9 Jahre

Zur Erinnerung: Die laufende Periode ist diejenige, welche dem Jahr in welchem die Selbstanzeige deponiert wird vorausgeht (Selbstanzeige im 2019 deponiert ⎝ laufende Periode = 2018)

2. Direkte Bundessteuer:

Die Nachsteuern für die Vermögenserträge bei der direkten Bundessteuer werden identisch wie für die Kantons- und Gemeindesteuern erhoben.

3. Verzugszinsen

Es fallen wie bisher keine Verzugszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern an.

Bund: Die Verzugszinsen für die direkte Bundessteuer werden erhoben. Der Steuerpflichtige kann die Verzugszinsen in der Steuererklärung in der Rubrik Schuldzinsen in dem Jahr geltend machen, in welchem die Nachsteuern in Rechnung gestellt werden.

4. Steuerschulden

Was die Abzugsfähigkeit der Steuerschulden in Bezug auf die Nachsteuern betrifft, so kann der Steuerpflichtige diese unter der Rubrik Privatschulden in dem Jahr zum Abzug bringen, in welchem die Steuerrechnungen gestellt werden.

5. Inkrafttreten und Anwendung

Diese Weisung tritt in Kraft per 01.01.2019 und ersetzt die vom 20.12.2016.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef