Liquidationsgewinn / Fiktiver Einkauf
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19. Januar 2021
Weisung Nr. 1.02
Weisung Liquidationsgewinn – fiktiver Einkauf (Art. 33b StG; 37b DBG) Gemäss Punkt 5.1. des Kreisschreibens Nr. 28 der ESTV vom 3. November 2010, kann die Besteuerung eines fiktiven Einkaufs geltend gemacht werden, solange nach dem BVG ein Einkauf möglich ist.
Auf den 1. Januar 2011 ist der neue Art. 33b BVG in Kraft getreten, welcher bestimmt, dass die Vorsorge bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter (64/65) hinaus bis maximal zum Alter 70 möglich ist. Damit ist nun auch ein fiktiver Einkauf bis zum 70. Altersjahr möglich.
Folglich wird bei einem Liquidationsgewinn, bei Anwendung der Bestimmungen der Art. 33b StG und Art. 37b DBG, die Berechnung des fiktiven Einkaufs bis zum 70. Altersjahr zugelassen. Jedoch werden für die Berechnung der fehlenden Jahre einzig die Anzahl Jahre vom vollendeten 25. Altersjahr bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter in Betracht gezogen.
Beispiel :
Ein Steuerpflichtiger gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit im 68. Altersjahr auf und erzielt dabei einen Liquidationsgewinn. Die Vorsorgelücke wird dabei auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Geschäftsjahre x 15 % x 40 Jahre (65 - 25 und nicht 68 - 25) berechnet.
Diese Weisung tritt ab sofort für alle offenen und noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen in Kraft.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef