Kosten tertiäre Bildung

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 7.01

Kosten tertiäre Bildung (Art. 31. Bst. h StG)

1. Allgemeines

Der Abzug bis max. Fr. 5'000 (für 2009) beinhaltet alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung auf tertiärer Stufe, wie:

  • Kosten der Übernachtung

  • Alle Schulkosten und Semestergebühren

  • Die Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb des Wohnortes

  • Reisekosten

Die Voraussetzungen für diesen Abzug sind:

  • Absolvierung einer Ausbildung auf tertiärer Stufe

  • Dauerhafte Übernachtung ausserhalb des elterlichen Wohnsitzes (zu belegen)

  • Der Abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind eine gleichwertige Ausbildung an einer Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton Wallis absolvieren kann

Beispiel

Die Situation am 31. Dezember der Steuerperiode ist massgebend.

  • Ein Steuerpflichtiger dessen Kind ab September 2009 das Studium an der ETH in Zürich beginnt, kann für die Steuerperiode 2009 den vollen Abzug (Fr. 5’000) geltend machen

  • Wenn das Kind im Herbst 2013 das Studium beendet und die Erstausbildung abschliesst, kann der Steuerpflichtige im Gegenzug für die Periode 2013 keinen Abzug mehr vornehmen

2. Inkrafttreten

Die Weisung tritt ab der Steuerperiode 2009 in Kraft.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef