Weinbau_ausbleibende Erntezahlungen (2019)
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19. Januar 2021
Weisung Nr. 2.05
Landwirtschaft: Weinbau – Ausbleibende Erntezahlungen Allgemeines:
Es kommt immer öfters vor, dass Weinhändler in finanzielle Schwierigkeiten geraten und ihre Traubenlieferanten oder die Pachtzinse für die Reben im Erntejahr nicht bezahlen können. Die KSV hat daher eine Praxis definiert, die in solchen Fällen anzuwenden ist.
Geltende Regeln:
A. Weinhändler
Der Weinhändler, der die Traubenernte kauft, muss seinem Lieferanten eine Bescheinigung über die Zahlung der für das entsprechende Jahr gelieferten Traubenernte vorlegen, auch wenn keine Zahlung erfolgt ist (Bescheinigung über Null-Franken-Zahlung).
B. Lieferanten – Unselbständige natürliche Personen, die keine Buchhaltung führen
Der Abzug von Kosten bis zu Fr. 1.20 pro m2 ist zulässig, sofern der Steuererklärung die Bescheinigung des Unternehmens, das die Ernte kauft, beigefügt ist. Um eine Steuerprogression im Jahr der Zahlung der Ernte zu vermeiden (doppelte Zahlung), kann der Steuerpflichtige die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten bescheinigten Einnahmen trotzdem im Erntejahr deklarieren.
C. Lieferanten – Natürliche Personen welche eine einfache Buchhaltung mit Aufstellung
Einnahmen/Ausgaben führen Die Aufwände werden akzeptiert, sofern der Steuererklärung die Bescheinigung des Unternehmens, das die Ernte kauft, beigefügt ist. Um eine Steuerprogression im Jahr der Zahlung der Ernte zu vermeiden (doppelte Zahlung), kann der Steuerpflichtige die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten bescheinigten Einnahmen trotzdem im Erntejahr deklarieren.
D. Lieferanten – Natürliche und Juristische Personen, die eine handelsrechtliche Buchhaltung führen
Der Steuerpflichtige verbucht die Einnahmen, die er normalerweise zu erwarten hätte (Forderungen) und kann im gleichen Steuerjahr eine entsprechende Rückstellung bilden.
E. Eigentümer mit Pachtvertrag
Steuerpflichtige Eigentümer eines Weinbergs müssen nachweisen, dass sie den Pachtzins für ihre Reben nicht erhalten haben. In diesem Fall können sie die Abschreibung des Pflanzenkapitals von Fr. 0.25 pro m2 geltend machen.
Inkrafttreten: Ab Steuerperiode 2019 anwendbar für Kanton- /Gemeinde- und Bundessteuern
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef