Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit den Naturereignissen im Lötschental für die Steuerperiode 2025

Département des finances Service cantonal des contributions Departement für Finanzen Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 4. Dezember 2025

Weisung Nr. 3.09

Weisung / Praktische Anweisungen der KSV zu Steuerfragen im Zusammenhang mit den Naturereignissen im Lötschental für die Steuerperiode 2025

Situation

Der Bergsturz von Blatten ist eine Naturkatastrophe, die sich am 28. Mai 2025 ereignete und bei der ein grosser Teil des Dorfes unter einer Lawine aus Geröll und Eis begraben wurde. Neben der menschlichen und finanziellen Tragödie wirft dieses aussergewöhnliche Ereignis auch zahlreiche steuerliche Fragen auf. Die Gemeinde Blatten zählt etwa 300 Einwohner, von denen 205 steuerpflichtig sind. Sie zählt ausserdem etwa 300 ausserkantonale und ausländische Steuerpflichtige, die Immobilien oder Grundstücke besitzen. Die vorliegende Weisung befasst sich mit der steuerlichen Situation für die Steuerperiode 2025, sowohl für natürliche Personen als auch für gewerbliche Tätigkeiten (Selbstständigerwerbende und juristische Personen). Falls erforderlich, wird diese Weisung für die Steuerperioden 2026 und folgende überarbeitet.

A) Natürliche Personen

1. Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden sind gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. i StG abzugsfähig. Einzahlungen auf das Spendenkonto der Gemeinde Blatten sind ebenfalls abzugsfähig. Der Abzug ist auf 20 % des Nettoeinkommens begrenzt. Direkt von Privatpersonen an Privatpersonen geleistete Spenden sind steuerlich nicht abzugsfähig.

2. Vermögenssteuern

Die meisten Gebäude in der Gemeinde Blatten sind unter den Geröllmassen begraben, die übrigen sind nicht mehr nutzbar oder nicht mehr zugänglich. Die Katasterwerte müssen aktualisiert werden, um der neuen Situation Rechnung zu tragen. Diese formelle Aktualisierung kann aufgrund zahlreicher Unsicherheiten hinsichtlich des Schicksals bestimmter Gebäude, der Einführung und Übernahme der Katasterdaten in das eidgenössische Grundbuch und der Unmöglichkeit, den Ort zu betreten, nicht bis Ende Dezember 2025 erfolgen.

Der Einfachheit halber werden für die Steuerperiode 2025 jedoch die Steuerwerte aller Immobilien in der Gemeinde Blatten auf null gesetzt.

3. Einkommenssteuern

3.1 Eigenmietwert

Da die Steuerpflichtigen ihre Immobilien vor dem Erdrutsch vom 28. Mai 2025 verlassen mussten, wird der Eigenmietwert nur für die ersten vier Monate des Jahres 2025 besteuert. Daher können nur die Unterhalts- und Betriebskosten bis zum Zeitpunkt des Erdrutsches abgezogen werden.

Für Wohnobjekte, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder bewohnbar sein werden, wird der Eigenmietwert bis zum Wiederbezug nicht erhoben.

3.2 Analyse der Zahlungen an die Bevölkerung

Spenden und Versicherungsleistungen sind in der Regel von der Einkommensteuer befreit, da es sich meist um Vermögensersatz oder gegebenenfalls um Hilfen für bedürftige Personen handelt. Diese Einkünfte müssen in den Bemerkungen der Steuererklärung als «nicht steuerbare Einkünfte» angegeben werden. Werden diese Leistungen als Ersatz für einen Lohn gezahlt, stellen sie steuerbares Einkommen dar und müssen deklariert werden.

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3.3 Soforthilfe

Über die Spendenkommission, die Gemeinden und Wohltätigkeitsorganisationen werden der Bevölkerung von Blatten Soforthilfen ausgezahlt. Der Kanton Wallis sieht in seinem Dekret ebenfalls vor, der Bevölkerung nach dem Ereignis während 12 Monaten Soforthilfen zu gewähren. Diese Zahlungen sind als Ausgleich für allgemeine Ausgaben zu betrachten und stellen somit keine Bereicherung dar; sie müssen in den Bemerkungen der Steuererklärung als «nicht steuerbare Einkünfte» angegeben werden.

3.4 Bewegliches Vermögen

Eventuelle Zahlungen an Geschädigte bei fehlender oder unzureichender Versicherung sind als Schadensersatz zu betrachten und nicht steuerpflichtig. Wenn der Selbstbehalt der Versicherung von der Spendenkommission übernommen wird, ist er ebenfalls nicht steuerpflichtig.

3.5 Mieten

3.5.1 Mieter

Die Mieter mussten eine neue Wohnung beziehen. Wird die Differenz zwischen der bisherigen Miete in der Gemeinde Blatten und der neuen Miete durch Spenden gedeckt, gilt der Ausgleich der Differenz als Entschädigung und ist nicht steuerpflichtig. Werden die gesamten Mietkosten durch Spenden oder durch die Versicherung gedeckt, liegt eine steuerpflichtige Leistung in Höhe der bisherigen Miete vor.

3.5.2 Eigentümer

Die Eigentümer mussten eine neue Wohnung beziehen. Nach dem Ereignis ist kein Eigenmietwert zu besteuern und dank der Versicherungsleistungen haben sie in der Regel keine Schuldzinsen mehr zu tragen. Entschädigungen zugunsten des Eigentümers; wenn die Spendenkommission oder andere Organisationen einen Teil der Miete oder der Umzugskosten übernehmen; sind daher nicht steuerpflichtig.

3.5.3 Eigentümer einer an Dritte vermieteten Immobilie

Die Eigentümer einer vermieteten Immobilie erhalten aufgrund der Unbewohnbarkeit keine Mieteinnahmen mehr und erleiden einen finanziellen Verlust. Wenn die Spendenkommission oder eine andere Organisation eine Entschädigung für die entgangenen Mieteinnahmen zahlt, ist diese als Ersatzeinkommen steuerpflichtig.

3.6 Schuldzinsen der Eigentümer

Eigentümer, die ihre Immobilien verloren haben, erhielten von ihrer Versicherung eine Entschädigung in der Höhe von 75 % der Versicherungssumme. In den allermeisten Fällen wurden die Hypothekenschulden damit zurückgezahlt. Eigentümer, deren Haus noch steht und in den nächsten Jahren wieder bewohnbar sein könnte, erhielten keine Versicherungsleistung und die Schuldzinsen sind grundsätzlich geschuldet. In diesen Fällen hat die Bank lediglich einen Aufschub gewährt. Übernimmt die Spendenkommission oder eine andere Organisation die fälligen Schuldzinsen, reduziert der entschädigte Betrag den Steuerabzug bei den Schuldzinsen.

3.7 Reinvestition der Entschädigungen in eine neue Immobilie

Die Auszahlung einer Entschädigung durch die Gebäudeversicherung oder die Spendenkommission für den Verlust des Gebäudes gilt nicht als Veräusserung im Sinne von Artikel 45 des Steuergesetzes, sodass keine Besteuerung des Grundstückgewinns erfolgt. Artikel 46 Absatz 1 Bst. e StG, der sich auf die Reinvestition bezieht, findet keine Anwendung.

Erwirbt der Steuerpflichtige jedoch mit dieser Entschädigung eine Ersatzliegenschaft, kann er bei einem späteren Weiterverkauf dieser Liegenschaft die Jahre des Besitzes der zerstörten Liegenschaft geltend machen, sofern diese und die Ersatzliegenschaft dauerhaft und ausschliesslich für seinen eigenen Gebrauch bestimmt waren.

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3.8 Unterhaltskosten

Die Unterhalts- und Betriebskosten bis zum Zeitpunkt des Bergsturzes können steuerlich geltend gemacht werden (siehe auch unter 3.1), sofern sie nicht durch allfällige Versicherungsleistungen oder Spenden entschädigt wurden.

B) Selbständigerwerbende und juristische Personen

Selbstständigerwerbende natürliche Personen und juristische Personen müssen Entschädigungen deklarieren, die einen Ausgleich für die eigentliche Tätigkeit darstellen (als Ausgleich für Einkommen oder Umsatz). Entschädigungen für in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte sind vom entsprechenden Vermögenswert abzuziehen und allfällige Überschüsse als Ertrag zu verbuchen.

4. Inkrafttreten

Diese Weisung gilt für alle Steuerpflichtigen der Gemeinde Blatten und für die Steuerperiode 2025.

Fabienne Mocellin Bernard Morand

Dienstchefin Adjunkt