Auswärtiger Wochenaufenthalt

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 6.04

Rubriken 1910-1920 – Berufsauslagen für Lohnbezüger – auswärtiger Wochenaufenthalt

1. Allgemein

Falls der Steuerpflichtige in einer grösseren Stadt arbeitet (Thun, Bern, Aigle, Villeneuve, Montreux, Lausanne oder weiter weg), ist die tägliche Heimkehr mit dem ÖV grundsätzlich zumutbar. Die Regelung der 1.5 km zwischen Wohnort und Bahnhof oder Bahnhof und Arbeitsort ist anwendbar.

Situation 1: Der Steuerpflichtige begibt sich täglich von seinem Wohnsitz zum Bahnhof und reist dann mit dem ÖV an den Arbeitsort. Jeden Abend kehrt er an seinen Wohnsitz im VS zurück. Abzugsfähige Kosten

  • Kosten vom Wohnsitz bis zum Bahnhof

  • Falls der Wohnsitz mehr als 1.5 km vom Bahnhof entfernt ist ⎝Fahrzeugkosten 2x pro Tag + Park and Rail

  • Generalabonnement (GA) SBB (1. Klasse nur mit Nachweis) oder Streckenabonnement, wenn günstiger als GA; ÖV Kosten bis zum Arbeitsort falls notwendig

  • Auswärtige Verpflegung Fr. 3'200.- (1'600.- falls Kantinenverpflegung möglich)

Situation 2: Der Steuerpflichtige reist einmal pro Woche zum Arbeitsort und logiert ausserhalb des Kantons. Abzugsfähige Kosten

  • Kosten vom Wohnsitz bis zum Bahnhof (Regel 1.5 km wie oben) (Basis 48 Wochen)

  • Kosten pro Woche 1. / 2. Klasse oder GA 1. / 2. Klasse, falls günstiger (Nachweis erforderlich)

  • Zimmer Fr. 700.- (mit Bestätigung des Mietvertrages)

  • 2 x auswärtige Verpflegung Fr. 6'400.- (4'800.- falls Kantinenverpflegung möglich)

Situation 3: Der Steuerpflichtige muss mit seinem Privatauto zum Arbeitsort reisen, für seine Arbeitstätigkeit ist dies unbedingt notwendig (Arbeitgeberbestätigung erforderlich). Er mietet kein Zimmer ausserhalb des Kantons, sondern reist täglich vom Wohn- zum Arbeitsort. Abzugsfähige Kosten Da der Fiskus die kostengünstigste Variante zur Ausübung der Tätigkeit zum Abzug zulässt, erachten wir diese Situation so, als würde er ein Zimmer am Arbeitsort mieten.

  • Wöchentliche Fahrzeugkosten (48 Wochen) oder Kosten ÖV zum Arbeitsort und zurück

  • Zimmer Fr. 700.-

  • 2 x auswärtige Verpflegung Fr. 6'400.- (4'800.- falls Kantinenverpflegung möglich)

Situation 4: Falls der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist (mehr als 2-maliges Umsteigen oder kein oder unregelmässiges ÖV-Angebot). Abzugsfähige Kosten

  • Wöchentliche Fahrzeugkosten (48 Wochen) zum Arbeitsort und zurück, auch wenn er täglich an seinen Wohnsitz zurückreist

  • Zimmer Fr. 700.-

2 x auswärtige Verpflegung

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

2. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung am 12. Juni 2019 in Kraft und ersetzt die Weisung vom 21. November

2018.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef