Freiwillige Pflege - ab Steuerperiode 2020
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021
Weisung Nr. 7.12
Abzug für die freiwillige Pflege (2020)
1. Allgemeines
Gesetzesänderung
Der Artikel 31 Abs.1 Bst. i StG wurde für die Steuerperiode 2020 geändert und die Praxis angepasst. Der Betrag des Abzugs wurde auf CHF 5’000 erhöht. Ausserdem ist der Anspruch auf den Abzug nicht mehr vom Alter der unterstützten Person abhängig.
Gesetzliche Grundlagen
Der Abzug wird gewährt, wenn es sich um eine regelmässige Unterstützung handelt und wenn festgestellt wird, dass die Person ohne diese Unterstützung in einem Heim oder einer sozialen Institution untergebracht werden müsste. Der Gesundheitszustand der Person und die geleistete Hilfe müssen von einem Arzt oder dem Sozialmedizinischen Zentrum bescheinigt werden. Wird die Pflegeleistung zwecks Verbleibs zu Hause durch mehrere Personen erbracht, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt. (Art. 31 Abs. 1 Bst. i StG).
2. Zweck und Allgemeines
Zweck der gesetzlichen Bestimmung ist die Förderung der häuslichen Pflege für ältere Menschen und Menschen mit Beeinträchtigung mittels Gewährung eines Abzuges für Steuerpflichtige, die freiwillig Menschen unterstützen, die sonst in einem Heim oder einer Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigung untergebracht werden müssten.
Für eine zu pflegende Person kann maximal ein Abzug von Fr. 5‘000.- geltend gemacht werden.
Wenn die Pflege vom Ehepartner erfolgt, wird der Abzug ebenfalls gewährt.
Der Abzug kann mit dem Abzug für die Betreuung der eigenen Kinder (Art. 29 Abs. 1 Bst. l StG) kumuliert werden, wenn die in beiden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gewährung des Abzuges ist abhängig von der Situation am 31. Dezember (Art. 31 Abs. 2 StG). Stirbt die unterstützte Person vor dem 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode, muss der Abzug daher in vollem Umfang verweigert werden.
3. Voraussetzungen für den Abzug
Der Steuerpflichtige muss den Fragebogen für die freiwillige Pflege ausfüllen. Ein Arzt, das Sozialmedizinische Zentrum oder die Organisation der häuslichen Pflege und Haushaltshilfe (z.B. Spitex) muss die Gültigkeit der Angaben bestätigen. Die Bestätigung muss jährlich erneuert werden.
Es liegt am Steuerpflichtigen zu beweisen, dass:
1. sich die unterstützte Person nicht in einem Heim oder einer Einrichtung aufhält;
2. die Hilfe regelmässig und unentgeltlich ist;
3. die geleistete Hilfe es der unterstützten Person ermöglicht, zu Hause zu verbleiben;
4. die unterstützte Person ohne solche Hilfe in einem Heim oder einer Einrichtung platziert werden müsste.
Die freiwillige Pflege einer Person mit Beeinträchtigung kann grundsätzlich nur dann zum Abzug führen, wenn die zu betreuende Person eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades erhält.
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
4. Anzahl der Pflegenden
1. Die Zahl der freiwilligen Betreuer ist nicht begrenzt. Falls erforderlich, muss ein zusätzlicher Fragebogen
ausgefüllt werden.
2. Im Falle einer Aufteilung der Pflege, wird der Abzug proportional zur im Fragebogen bestätigen Leistung
aufgeteilt.
5. Unregelmässige Aufenthalte in einem Heim oder einer Einrichtung
Hält sich die unterstützte Person während des Jahres gelegentlich in einem Heim oder einer Einrichtung auf, wird der Abzug dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die unterstützte Person überwiegend noch zu Hause wohnt.
6. Inkrafttreten und Anwendungsbereich
Die neue Bestimmung ist für die kantonalen und kommunalen Steuern ab der Steuerperiode 2020 anwendbar.
Der Abzug für freiwillige Pflege findet bei der direkten Bundessteuer keine Anwendung.
Diese Weisung ersetzt diejenige vom 20. Februar 2014.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef