Fremdbetreuungkosten und Eigenbetreuung

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 30.03.2026

Weisung Nr. 7.05

Abzug für die Betreuung der eigenen Kinder (Rubrik 2512 a) und für die Kosten der Fremdbetreuung Dritter (Rubrik 2512) – Aktualisierung für die Steuerperiode 2025

1. Gesetzliche Basis (01.01.2025)

Art. 29 Abs. 1 Bst. l StG: 3’000 Franken pro Kind für die Betreuung der eigenen Kinder; die Kosten für die Betreuung durch Dritte können bis zu maximal 10’000 Franken pro Kind abgezogen werden, wenn das Kind im selben Haushalt wie der Steuerpflichtige lebt, der für seinen Unterhalt aufkommt, und wenn die nachgewiesenen Betreuungskosten in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen; diese Abzüge werden gewährt, wenn das Kind jünger als 14 Jahre ist.

2. Kinderbetreuung durch Dritte

Art. 33 Abs. 3 DBG und Art. 29 Abs. 1 Bst. l StG schreiben keine bestimmte Betreuungsform vor. Der Abzug ist daher möglich, unabhängig davon, ob das Kind von einer Tagesmutter oder in einer Krippe, einem Kindergarten, einer ausserschulischen Betreuungseinrichtung oder in einem Ferienlager betreut wird. Die Gewährung des Abzugs setzt lediglich voraus, dass der Steuerpflichtige sein Kind in die betreffende Einrichtung gegeben hat, um in erster Linie einen Betreuungsbedarf zu decken; diese Frage wird im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der Eltern des Kindes und ihrer Arbeitszeiten geprüft.

Es bleibt vorbehalten, dass die betreffenden Kosten als nicht abzugsfähige Luxusausgaben eingestuft werden dürfen.

3. Steuerpraxis der Veranlagungsbehörden

Beim Kanton kann der Abzug bis maximal Fr. 10’000.- (2025) gegen Vorlage der entsprechenden Belege geltend gemacht werden.

Beim Bund kann der Abzug bis maximal Fr. 25'800.- (2025) gegen Vorlage der entsprechenden Belege geltend gemacht werden gem. Art. 33 Abs. 3 DBG

Betreuung der eigenen Kinder Rubrik 2512a:

Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen, können einen Pauschalabzug von maximal Fr. 3'130.- geltend machen (2025). Der Abzug ist an die Bedingung geknüpft, dass Alleinerziehende einen Beschäftigungsgrad von 80 % nicht überschreiten und verheiratete oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Paare einen Gesamtbeschäftigungsgrad von 160 % nicht überschreiten.

Wurden tatsächliche Kosten für die Kinderdrittbetreuung geltend gemacht und erreichen diese nicht Fr. 10'000 pro Kind, so wird der Abzug für die Betreuung der eigenen Kinder zusätzlich zu diesen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag (Rubriken 2512 und 2512a) von Fr. 10'000 gewährt. Der Abzug für die Betreuung der eigenen Kinder darf jedoch den Betrag von Fr. 3'130.– pro Kind nicht übersteigen, selbst wenn die Summe beider Rubriken unter Fr. 10'000.– liegt.

Der Steuerpflichtige muss den Abzug in seiner Steuererklärung geltend machen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, der Steuerpflichtige hat den Abzug jedoch nicht geltend gemacht, gewährt die Steuerbehörde den Abzug. Bei der direkten Bundessteuer wird für die Betreuung der eigenen Kinder kein Abzug gewährt.

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

4. Beginn und Ende des Anspruchs des Abzugs für die Kinderbetreuung

Abzug für die Kosten der Fremdbetreuung:

Für die Steuerperiode, in welcher das Kind geboren wird, können die effektiven Kosten für das ganze Jahr gewährt werden. Für die Steuerperiode, in welcher das Kind 14-jährig wird, kann der Abzug der effektiven Kosten nur anteilsmässig gewährt werden.

Abzug für die Betreuung der eigenen Kinder:

Für die Steuerperiode, in welcher das Kind geboren wird, kann der Abzug für das ganze Jahr gewährt werden. Für die Steuerperiode, in welcher das Kind 14-jährig wird, kann der Abzug nur anteilsmässig gewährt werden.

5. Verpflegungskosten

Die von den Betreuungseinrichtungen in Rechnung gestellten Verpflegungskosten gehören gemäss Art. 34 Bst. a DBG und Art. 30 Abs. 1 Bst. a StG zu den nicht abzugsfähigen Unterhaltskosten des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Ab der Steuerperiode 2026 werden diese Kosten im Rahmen des Abzugs der Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte systematisch abgelehnt. Kann der Anteil der Verpflegungskosten nicht genau bestimmt werden, wird dieser auf 20 % der Gesamtkosten geschätzt.

6. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt ab der Steuerperiode 2025 in Kraft; der Punkt 5 gilt ab der Steuerperiode 2026. Letztere ersetzt die Weisung vom 19. Januar 2021.

Fabienne Mocellin

Dienstchefin