Funtauna: zug.tlex.ch

4.7-3

Bibliotheks-Vertrag

Vom 01.03.2017 (Stand 01.03.2017)

Zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch den Regierungsrat, und der Stadt Zug, vertreten durch den Stadtrat Zug,

wird hiermit, gestützt auf die Ermächtigung der beiden Parlamente, über den Betrieb der Bibliothek Zug

der folgende Vertrag abgeschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

Die Bibliothek Zug ist die allgemeine öffentliche Bibliothek der Stadt Zug sowie die Studien- und Bildungsbibliothek für Stadt und Kanton Zug.

§ 2 Aufgabenbereich

In ihrer Funktion als Studien- und Bildungsbibliothek erfüllt sie vor allem die folgenden Aufgaben:

  1. Sie stellt in angemessenem Rahmen einen breiten, differenzierten und aktuellen Bestand an ausleihbaren Büchern und anderen Medien für alle Altersgruppen zur Verfügung. Sie ergänzt das Angebot der Gemeinde- und Schulbibliotheken. Wissenschaftliche Spezialliteratur wird in der Regel nicht angeschafft, sondern durch den interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.

  2. Sie unterhält einen Lesesaal mit Studienplätzen und einem gut ausgebautem Bestand an Nachschlagewerken, Bibliographien und anderen Informationsmitteln.

  3. Sie ist die zentrale Dokumentations- und Sammelstelle für das zugerische Schrifttum und andere einschlägige Informationsträger. Diese sogenannten Tugiensia werden in der Zuger Bibliographie erschlossen.

  4. Sie vernetzt sich mit anderen Bibliotheken, Vermittlungsstellen, Kulturinstitutionen und Schulen.

  5. Sie bietet Vermittlung von Recherche- und Medienkompetenz an ausgewählte Zielgruppen an, fördert die Lesemotivation von Kindern und Jugendlichen und unterstützt die Eltern bei der Sprachentwicklung der Kleinkinder.

  6. Sie gestaltet die Bibliothek als Ort der geistigen Anregung und des gesellschaftlichen Diskurses für die einheimische und fremdsprachige Bevölkerung.

§ 3 Betrieb

Kanton und Stadt Zug betreiben unter Führung der Stadt die Bibliothek im Kornhaus mit Annexbau, St. Oswaldsgasse 21, Zug sowie im Sockelgeschoss des kantonalen Zeughauses, Kirchenstrasse 6, Zug, gemeinsam. In administrativer Hinsicht untersteht der Betrieb der Bibliothek der Stadt Zug.

Die massgeblichen Betriebskosten werden zu zwei Dritteln von der Stadt und zu einem Drittel vom Kanton getragen. Es sind dies:

  1. Personalaufwand: Bibliothekspersonal inkl. Hauswart und Reinigungspersonal

  2. Verwaltungsaufwand: Büro- und Verbrauchsmaterial, Drucksachen, Spesen, Versicherungen des Bibliotheksgutes, nicht aber des Gebäudes

  3. Sachaufwand: Anschaffung von Büchern, Zeitschriften und andern Medien, Anschaffung von Apparaturen und Mobiliar, Unterhalt des Bibliotheksgutes, Leasingverträge für Apparaturen

  4. Übriger Aufwand: Heizung, Licht, Kraft, Wasser, Reinigungsmaterial

Das Betriebsbudget ist im Rahmen der ordentlichen Budgetberatungen des Grossen Gemeinderates bzw. des Kantonsrates zu verabschieden. Die Erhöhung des Personalbestandes bedarf der ausdrücklichen Zustimmung beider Exekutiven.

§ 4 Bibliothekskommission

Die Bibliothek Zug wird von einer aus sieben Mitgliedern bestehenden Kommission beaufsichtigt, die dem Stadt- und Regierungsrat als beratendes Organ zur Seite steht. Der Stadtrat wählt vier Mitglieder und bezeichnet den Präsidenten; der Regierungsrat wählt drei Mitglieder.

Rechte und Pflichten der Bibliothekskommission werden in einem Reglement näher umschrieben.

§ 5 Eigentumsverhältnisse

Das Kornhaus mit Annexbau samt Mobiliar ist Eigentum der Stadt Zug. Das Sockelgeschoss des Zeughauses samt Mobiliar ist Eigentum des Kantons Zug. Der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer obliegt der Unterhalt.

Die Bestände der Bibliothek sind gemeinsam Eigentum von Stadt und Kanton.

§ 6 Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden. Eine Kündigung ist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich; die Kündigungsfrist beträgt drei Jahre.

Allfällige Reglemente betreffend die Bibliothek Zug (Benützung, Bibliothekskommission usw.) bedürfen der Genehmigung beider Exekutiven.

Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 7. Juni 2011.

-