121.31
Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz
Vom 25. November 1992 (Stand 1. Januar 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
in Vollziehung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 3. September 19921, nachstehend Gesetz genannt,
beschliesst:
1. Verfahren bei Einbürgerung durch Beschluss
1.1. Einbürgerung von Schweizerbürgerinnen oder -bürgern in einer Gemeinde
Art. 1 Gesuche und Unterlagen
Gesuche von Schweizerbürgerinnen oder -bürgern um Einbürgerung in Gemeinde und Kanton sind auf besonderem Formular dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde einzureichen. Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene haben einen Familienausweis, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft einen Partnerschaftsausweis, Ledige einen Personenstandsausweis beizulegen. Die Wohnsitzdauer im Kanton und in der Einbürgerungsgemeinde ist mit entsprechenden Ausweisen zu belegen.
Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Bestätigungen von Sozialdiensten, Auszüge aus dem Steuerregister, Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen.
Art. 2 …
Art. 3 Mitteilungen bei Kantonsbürgerinnen oder -bürgern
Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürgerinnen oder -bürger ist vom Bürgerrat den eingebürgerten Personen und folgenden Stellen mitzuteilen:
dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV2);
dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes resp. der bisherigen Heimatorte;
der Direktion des Innern.
Art. 4 Weiterleitung des Gesuches bei Bürgerinnen oder Bürgern anderer Kantone
Wurde der Bürgerin oder dem Bürger eines andern Kantons das Gemeindebürgerrecht erteilt, so übermittelt der Bürgerrat das Bürgerrechtsgesuch, auf welchem die erfolgte Einbürgerung zu bestätigen ist, samt den vorhandenen Unterlagen der Direktion des Innern.
1.2. Einbürgerung von Ausländerinnen oder Ausländern in einer Gemeinde
Art. 5 Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber
Zur Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber auf die Einbürgerung führt die Direktion des Innern staatsbürgerliche Kurse durch.
Art. 6 Gesuche und Unterlagen
Gesuche von Ausländerinnen oder Ausländern um Einbürgerung in Gemeinde und Kanton sind auf besonderem Formular dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration (Original);
Ausweis über die Staatsangehörigkeit (Passkopie);
aktuelle Zivilstandsdokumente, woraus die genauen Personalien aller mit dem Gesuch erfassten Personen hervorgehen;
Ausweis(e) über den aktuellen Wohnsitz (Wohnsitzbescheinigung).
Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Bestätigungen von Sozialdiensten, Auszüge aus dem Steuerregister, Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen.
Sind die nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 verlangten Ausweise nicht oder nur sehr schwer erhältlich, so kann die Direktion des Innern von deren Vorlegung befreien.
Art. 6a Zweifel über genügende Sprachkenntnisse
Zweifel gemäss § 5 Abs. 5 des Gesetzes 3 liegen insbesondere dann vor, wenn die Direktion des Innern oder der Bürgerrat im Rahmen der persönlichen Gespräche feststellt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht über genügende Sprachkenntnisse verfügt.
Liegen Zweifel nach Abs. 1 vor, ist ein neuer Sprachnachweis im Sinne von § 5 Abs. 6 Bst. d des Gesetzes zu absolvieren. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst führt eine Liste der anerkannten Stellen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.
Die Kosten des Sprachnachweises im Sinne von § 5 Abs. 6 Bst. d des Gesetzes sind von der Bewerberin oder dem Bewerber zu tragen.
Art. 7 Behandlung und Weiterleitung
Für die Behandlung der Bürgerrechtsgesuche von Ausländerinnen oder Ausländern seitens des Bürgerrates und für deren Weiterleitung an die Direktion des Innern gelten sinngemäss die Bestimmungen des § 4.
1.3. Erteilung des Ehrenbürgerrechts einer Gemeinde
Art. 8 Antrag und Weiterleitung
Nach erfolgter Erteilung des Ehrenbürgerrechts an eine Bürgerin oder einen Bürger eines andern Kantons oder an eine Ausländerin oder einen Ausländer hat der Bürgerrat von Amtes wegen dem Regierungsrat zu beantragen, es sei der oder dem Betreffenden auch das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.
1.4. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen oder Bürger anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer
Art. 9 …
Art. 10 Mitteilungen
Die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen oder Bürger anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer ist von der Direktion des Innern den Eingebürgerten und folgenden Stellen mitzuteilen:
dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV4);
dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde;
dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Heimatortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte;
dem Amt für Migration und dem Bundesamt für Migration, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Ausländerin oder Ausländer war.
1.5. Heimatausweise
Art. 10a …
Art. 10b …
2. Verlust des Bürgerrechts durch Verzicht
Art. 11 Gesuche und Entscheid
Gesuche um Entlassung aus Gemeindebürgerrechten und dem Kantonsbürgerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten allein sind schriftlich mit den nötigen Ausweisen nach §§ 24 bis 26 des Gesetzes der Direktion des Innern einzureichen.
Art. 12 Mitteilungen
Wird dem Gesuch entsprochen, so ist der Entscheid der Direktion des Innern ausser der oder dem Entlassenen folgenden Stellen mitzuteilen:
dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV5);
dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes;
dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des verbleibenden Heimatortes resp. der verbleibenden Heimatorte;
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, sofern zugleich die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht erfolgt.
3. Verlust des Bürgerrechts nach kantonalem Recht
Art. 13 Meldepflicht der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des zugerischen Heimatortes, die oder der nach Art. 41 Bst. a ZStV6 von der Einbürgerung einer Kantonsbürgerin oder eines Kantonsbürgers in einem andern Kanton oder in einer andern zugerischen Gemeinde Kenntnis erhält, hat dies der Direktion des Innern unverzüglich zu melden.
Art. 14 Abklärung der Direktion des Innern
Die Direktion des Innern hat der Kantonsbürgerin oder dem Kantonsbürger, die resp. der das Kantonsbürgerrecht eines andern Kantons oder das Gemeindebürgerrecht einer andern zugerischen Gemeinde erworben hat, den Wortlaut von § 4 des Gesetzes mitzuteilen und auf die Frist von einem Monat für die Abgabe der Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts hinzuweisen.
Nach Ablauf der Frist hält die Direktion des Innern das Ergebnis fest und teilt eine allfällige Bürgerrechtsveränderung ausser den Betroffenen folgenden Amtsstellen mit:
dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV7);
dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes resp. der bisherigen Heimatorte;
dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Heimatortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte.
4. Schlussbestimmungen
Art. 15 Gemeindliche Reglemente
Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürgerungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes an dieses sowie an die Vollziehungsverordnung anzupassen.
Art. 16 …
GS 24, 139