122.3

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Vom 10. Dezember 2002 (Stand 1. März 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 4 Abs.1, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG) vom 22. Juni 20011 sowie auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung2,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige im Kanton Zug.

Art. 2

Art. 3 Ausstellende Behörde

Die Staatskanzlei ist ausstellende Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG.

Sie kann in Notlagen diese Aufgaben der ausstellenden Behörde eines andern Kantons übertragen.

Art. 4

Art. 5 Identitätsabklärung und Aufnahme von Verlustmeldungen

Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von Verlustmeldungen, sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e AwG alle Dienststellen der Zuger Polizei.

Art. 6 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der ausstellenden Behörde kann Einsprache erhoben werden.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts3

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Ausstellung von Heimatscheinen, Heimatausweisen, Bürgerrechtsbestätigungen, Pässen und Identitätskarten vom 30. Mai 19604 ist aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2009

Reisedokumente für ausländische Personen gemäss Art. 59 und 111 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) kann die Staatskanzlei im Auftrag des Amtes für Migration ausstellen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2003 in Kraft.

GS 27, 593