151.1

Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen

Vom 25. April 1949 (Stand 1. Januar 2008)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 48 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Konstituierung

Art. 1

Die Mitglieder des Regierungsrates legen den Amtseid in der gleichen Form ab wie die Mitglieder des Kantonsrates.

Art. 2

Abgesehen von Landammann und Statthalter nehmen die Mitglieder ihren Sitz in der Reihenfolge ihres Eintrittes in den Regierungsrat ein. Bei gleichzeitiger Wahl entscheidet das Lebensalter.

Art. 3

Den Vorsitz des Regierungsrates führt der Landammann; sein Stellvertreter ist der Statthalter, bei dessen Verhinderung das amtsälteste Mitglied.

Art. 4

Der Bundesversammlung dürfen gemäss § 45 der Kantonsverfassung nur zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.

Werden weitere Mitglieder des Regierungsrates in die Bundesversammlung oder weitere Mitglieder der Bundesversammlung in den Regierungsrat gewählt, so haben sie sich binnen 14 Tagen nach der Wahl zu entscheiden, welches Mandat sie bekleiden wollen.

Zwischen mehreren gleichzeitig neugewählten überzähligen Mitgliedern entscheidet das Los.

2. Sitzungen

Art. 5

Der Regierungsrat setzt die Sitzungen fest; nötigenfalls kann der Landammann weitere Sitzungen anordnen.

Der Termin ist den Mitgliedern durch die Kanzlei schriftlich anzuzeigen.

Eine Sitzung dauert in der Regel drei Stunden.

Art. 6

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Kein Mitglied darf sich ohne vorherige Anzeige an den Vorsitzenden vor dem Schluss aus der Sitzung entfernen.

Art. 7

Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Landammann oder dem Landschreiber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

Die Abwesenheit wird im Protokoll vorgemerkt.

Art. 8

Zur Eröffnung der Sitzung und Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern erforderlich.

Art. 9

Zu Beginn der Sitzung wird das Protokoll der letzten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Vor der Behandlung der Direktionsgeschäfte werden die eingegangenen Mitteilungen bekanntgegeben, die keiner Überweisung an eine Direktion oder Kommission bedürfen.

Besonders wichtige Geschäfte sollen den Mitgliedern an der vorausgehenden Sitzung oder mit der Einladung angezeigt werden.

Art. 10

Die Direktionsgeschäfte werden in einer bestimmten Reihenfolge behandelt, die kein Mitglied benachteiligt.

Art. 11

Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten:

  1. In eigener Sache; in Sachen einer Person, deren Vertreter, Vormund, Beistand oder Pflegevater es ist, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönliches, wirtschaftliches oder anderweitiges Interesse am Geschäft hat;

  2. wenn es mit einer am Geschäft interessierten Person in auf- oder absteigender Linie im zweiten Grad einschliesslich blutsverwandt ist oder mit ihr im Verwandschaftsverhältnis eines Stiefvaters oder Stiefsohnes, Schwiegervaters oder Schwiegersohnes oder Schwagers steht oder mit ihr durch eine eingetragene Partnerschaft verbunden ist.

Art. 12

Wohnsitz oder Bürgerrecht in einer Gemeinde verpflichten nicht zum Ausstand.

Über Ausstandsfragen entscheidet der Regierungsrat in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes.

Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken; er verpflichtet zum Verlassen des Sitzungssaales.

Art. 13

Die §§ 11 und 12 sind auf die Amtstätigkeit der einzelnen Mitglieder des Regierungsrates, der Kommissionen, sowie der Beamten und Angestellten des Kantons sinngemäss anwendbar.

Art. 14

Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Den Mitgliedern ist untersagt, an unberechtigte Drittpersonen Wahrnehmungen weiter zu geben, die sie bei der Ausübung ihres Amtes machen und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

Der Landschreiber erstattet der Presse über die Verhandlungen einen kurzgefassten Bericht, dem aber keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.

Art. 15

Zu den Sitzungen dürfen keine Drittpersonen zugezogen werden.

Deren Anhörung ist Sache der zuständigen Direktion oder einer vom Regierungsrat zu bestellenden Abordnung.

Art. 16

Der Standesweibel bedient während der Sitzungen den Regierungsrat.

3. Form der Beratung

Art. 17

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Anträge, besonders in Beschwerdefällen, schriftlich, mit kurzgefasster Darstellung des Tatbestandes und Begründung in derjenigen Form einzureichen, in der sie ausgefertigt werden sollen.

Ausnahmen sind nur zulässig bei kurzen, keiner besondern Begründung bedürftigen Beschlüssen, bei Wahlvorschlägen oder untergeordneten Angelegenheiten.

Art. 18

Die Beratung eines Geschäftes beginnt mit der Mitteilung der einschlägigen Akten.

An Stelle der Mitteilung tritt bei wichtigen oder umfangreichen Geschäften, sofern sie nicht dringlicher Art sind, die Zirkulation oder die Auflage auf dem Kanzleitisch.

Geschäfte nicht dringlicher Natur müssen auf Begehren von zwei Mitgliedern in Zirkulation gesetzt oder auf dem Kanzleitisch aufgelegt werden.

Art. 19

Nach Kenntnisnahme des Antrages und der Akten wird über die Eintretensfrage entschieden.

Nachher erteilt der Vorsitzende das Wort in der Sitzordnung.

Art. 20

Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des absoluten Mehrs der Stimmenden, wobei der Vorsitzende mitstimmt.

Bei gleichgeteilten Stimmen gibt der Vorsitzende ausserdem den Stichentscheid.

Sind nur vier Mitglieder anwesend, so sind zur Beschlussfassung mindestens drei Stimmen erforderlich.

Art. 21

Jedes Mitglied nimmt an der Abstimmung teil; eine allfällige Enthaltung ist zu begründen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, eine kurz begründete Erklärung zu Protokoll abzugeben.

Art. 22

Bei der Abstimmung ist zuerst über allfällige Ordnungsanträge zu entscheiden.

Bei der materiellen Behandlung wird zuerst über Zusatz- und Eventualanträge und zuletzt über die Hauptfrage entschieden, wobei der Direktionsantrag den Vorzug hat.

Der Vorsitzende fasst, auch wenn keine Abstimmung stattfindet, das Ergebnis der Beratung kurz zusammen.

Art. 23

Zur Aufhebung eines bereits gefassten Beschlusses bedarf es in der nämlichen Sitzung mindestens vier, in einer spätern Sitzung mindestens fünf Stimmen.

Diese Vorschrift gilt nicht für die Beratung von Gesetzes- und Beschlussesentwürfen zu Handen des Kantonsrates sowie von Verordnungen und Reglementen. Dagegen findet hier eine Schlussabstimmung statt, auch wenn kein Gegenantrag vorliegt.

Art. 24

Anträge abwesender Mitglieder können nicht in Beratung gezogen werden.

Dagegen ist es in dringenden Fällen dem Stellvertreter oder einem andern Mitglied gestattet, Anträge des abwesenden Mitgliedes mit dessen Einverständnis zur Behandlung zu bringen.

Art. 25

Zur Vornahme von Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich.

Die zu treffenden Wahlen erfolgen auf den Vorschlag der zuständigen Direktion; doch ist es jedem andern Mitglied gestattet, weitere Vorschläge zu machen oder andern Bewerbern zu stimmen.

Die erstmaligen Wahlen von Beamten und Angestellten erfolgen im geheimen, alle andern sowie die Bestätigungswahlen im offenen Verfahren.

Auf Verlangen eines Mitgliedes ist auch in diesen Fällen geheim abzustimmen.

Art. 26

Ergibt eine Wahl keine absolute Mehrheit, so wird sie wiederholt, wobei derjenige, der am wenigsten Stimmen aufweist, aus der Wahl fällt.

Weisen bei der Wiederholung mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl auf, so bestimmt das Los denjenigen, der aus der Wahl zu fallen hat.

Das Los wird vom Vorsitzenden gezogen.

4. Geschäftsführung

Art. 27

Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, gehen alle Entscheide vom Regierungsrat aus.

Dagegen werden die erforderlichen Vollziehungsmassnahmen, soweit sie nicht im Beschlusse selbst niedergelegt sind, von den Direktionen oder den ihr unterstellten Kommissionen oder Beamten getroffen.

Ebenso können die Direktionen im Dringlichkeitsfalle, nach Verständigung von mindestens drei weitern Mitgliedern, Massnahmen treffen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, unter Anzeige an diesen in der nächstfolgenden Sitzung.

Art. 28

Der Landammann nimmt die an den Regierungsrat gerichteten Schreiben und andern Akten in Empfang.

Er entscheidet, ob sie unmittelbar dem Regierungsrat vorgelegt oder an eine Kommission oder Direktion und an welche sie zur Vorbereitung oder Erledigung überwiesen werden sollen.

Art. 29

Eingaben untergeordneter Art kann der Landammann selbst erledigen oder der Kanzlei zur Erledigung übertragen.

Auf Begehren, zu deren Erledigung eine andere Behörde zuständig ist, wird nicht eingetreten; die Überweisung an diese erfolgt von Amtes wegen, unter Mitteilung an den Gesuchsteller.

Art. 30

Vor dem Vollzug werden die Überweisungen von der Kanzlei in eine Geschäftskontrolle eingetragen.

In die gleiche Kontrolle werden die vom Regierungsrat verfügten Überweisungen eingetragen.

Art. 31

Der Landammann überwacht die Erledigung der überwiesenen Geschäfte an Hand eines Verzeichnisses der Pendenzen, das von der Kanzlei vierteljährlich erstellt wird.

Art. 32

Die Direktionen sind zur Führung einer Geschäftskontrolle verpflichtet.

Art. 33

Der Regierungsrat kann zur Behandlung bestimmter Geschäfte oder Geschäftszweige Kommissionen bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Regierungsrates.

Art. 34

Die Einholung von Sachverständigengutachten bedarf in allen Fällen der Zustimmung des Regierungsrates.

Art. 35

Jede Direktion führt die Aufsicht über die ihr unterstellten Kommissionen, Beamten und Angestellten.

Art. 36

Die Verwaltungsgeschäfte werden auf folgende neun Direktionen verteilt:

  1. Direktion des Innern;

  2. Erziehungs- und Kultusdirektion;

  3. Volkswirtschaftsdirektion;

  4. Baudirektion;

  5. Justiz- und Polizeidirektion;

  6. Sanitätsdirektion;

  7. Militärdirektion;

  8. Forstdirektion;

  9. Finanzdirektion.

Art. 37

Für jede Direktion wird ein Stellvertreter bezeichnet, der bei Ausstand, Verhinderung oder längerer Abwesenheit die Geschäfte zu führen hat.

Art. 38

Zu Beginn jeder Amtsdauer werden die Direktionen zugeteilt und die Stellvertreter bezeichnet; das Verzeichnis ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Jedes Mitglied kann zur Übernahme von zwei Direktionen und zwei Stellvertretungen verpflichtet werden; dabei ist auf den Geschäftsumfang Rücksicht zu nehmen.

Während der Amtsdauer, ausgenommen bei Ersatzwahlen, ist ein Wechsel in der Zuteilung nur mit Zustimmung der betroffenen Mitglieder zulässig.

Beim Wechsel einer Direktion hat unter Beizug eines Protokollführers eine Amtsübergabe stattzufinden. Das Protokoll ist von allen Mitwirkenden zu unterzeichnen.

Art. 39

Über Zuständigkeitsfragen entscheidet der Regierungsrat.

Bei Geschäften, die in den Bereich mehrerer Direktionen einschlagen, bezeichnen diese die Direktion, die den Hauptbericht zu erstatten hat; die andern erstatten einen Mitbericht.

Art. 40

Der Regierungsrat entscheidet endgültig.

Der Weiterzug an eidgenössische Behörden nach Bundesrecht bleibt vorbehalten.

Art. 41

Der Regierungsrat ist befugt, die nachfolgende Zuteilung der einzelnen Geschäftszweige vorübergehend abzuändern oder zu ergänzen.

Die Zuteilung umfasst auch den Vollzug der einschlägigen Bundesgesetzgebung, soweit sie Sache des Kantons ist.

Art. 42

Der Direktion des Innern kommen zu:

  1. die Aufsicht über den Bestand der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten;

  2. die Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen;

  3. die Aufsicht über sämtliche Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über das Rechnungswesen der Einwohner- und Bürgergemeinden;

  4. die Aufsicht über das Armen-, Fürsorge- und Vormundschaftswesen;

  5. die Aufsicht über das Zivilstands- und Bürgerrechtswesen;

  6. die Aufsicht über die Stiftungen, soweit sie Sache des Kantons ist;

  7. die Aufsicht über das Staatsarchiv.

Art. 43

Der Erziehungs- und Kultusdirektion kommen zu:

  1. die Aufsicht über das gesamte Volks- und Mittelschulwesen, sowie die privaten Lehranstalten;

  2. die Förderung der Kunst und Wissenschaft, sowie der allgemeinen Bildungsanstalten;

  3. die Aufsicht über das Kultuswesen, insbesondere über das Rechnungswesen der Kirchgemeinden.

Art. 44

Der Volkswirtschaftsdirektion kommen zu:

  1. die Förderung der Volkswirtschaft und Leitung der volkswirtschaftlichen Angelegenheiten;

  2. die Aufsicht über das landwirtschaftliche, gewerbliche und kaufmännische Bildungswesen;

  3. die Aufsicht über die Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft;

  4. die Aufsicht über die Massnahmen zum Schutze der Landwirtschaft;

  5. die Aufsicht über die Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer;

  6. die Aufsicht über die Arbeitslosenversicherung, Stellenvermittlung, Krisenhilfe und Kriegsvorsorge;

  7. die Aufsicht über Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Ausgleichskassen für Familien- und Kinderzulagen, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, die zusätzliche Altersbeihilfe und die Invalidenversicherung;

  8. die Aufsicht über das Verkehrswesen.

Art. 45

Art. 46

Der Baudirektion kommen zu:

  1. die Aufsicht über Bau und Unterhalt der dem Kanton gehörenden Liegenschaften und Gebäude, sowie über das Mobiliar;

  2. die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen;

  3. die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Gemeinde- und Güterstrassen, soweit der Kanton an die Erstellung Beiträge leistet;

  4. die Aufsicht über die öffentlichen Gewässer und deren Verbauung und Nutzbarmachung;

  5. die Aufsicht über den Natur- und Heimatschutz;

  6. die Aufsicht über das Energiewesen.

Art. 47

Der Sicherheitsdirektion kommen zu:

  1. der Schutz der Verfassung und der von ihr gewährleisteten Rechte;

  2. die Sorge für Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit;

  3. die Aufsicht über die Polizei;

  4. die Aufsicht über das Wirtschafts- und Lotteriewesen;

  5. die Aufsicht über das Beurkundungswesen, das Handelsregister und Grundbuch, einschliesslich Grundbuchvermessung und deren Nachführung;

  6. die Aufsicht über den Strafvollzug und das Strafregister;

  7. die Aufsicht über die Feuerschutz- und Verkehrsgesetzgebung;

  8. die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über Mass und Gewicht;

  9. die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

Art. 48

Der Sanitätsdirektion kommen zu:

  1. die Aufsicht über das Medizinalpersonal;

  2. die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über ansteckende Krankheiten bei Menschen und Tieren;

  3. die Aufsicht über die Irrenpflege, das Pflegekinderwesen und den Betrieb der Kranken- und Pflegeanstalten, Armen- und Waisenhäuser;

  4. die Aufsicht über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung;

  5. die Aufsicht über die Kranken- und Unfallversicherung.

Art. 49

Der Militärdirektion kommen zu:

  1. der Vollzug der Militärgesetzgebung des Bundes;

  2. die Aufsicht über die militärischen Fürsorgemassnahmen;

  3. die Aufsicht über den militärischen Vorunterricht;

  4. die Aufsicht über den Zeughausbetrieb des Kantons.

Art. 50

Der Forstdirektion kommen zu:

  1. die Aufsicht über den Vollzug der Forstgesetzgebung;

  2. die Aufsicht über den Staatswald;

  3. die Aufsicht über das Jagd- und Fischereiwesen.

Art. 51

Der Finanzdirektion kommen zu:

  1. die Aufsicht über das gesamte Rechnungswesen, insbesondere die Staatsbuchhaltung und die Ablage der Staatsrechnung;

  2. die Aufsicht über die Aufstellung des Voranschlages;

  3. die Aufsicht über die Veranlagung und den Bezug der kantonalen und eidgenössischen Steuern;

  4. die Aufsicht über die Verwaltung der Kapitalien und Separatfonds;

  5. die Aufsicht über das Besoldungs- und Amtsbürgschaftswesen und die Ruhegehälter;

  6. die Aufsicht über die Salzverwaltung;

  7. die Aufsicht über die Gebäudeversicherungsanstalt, sowie die Mobiliar-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

6. Protokoll, Ausfertigung und Archiv

Art. 52

An den Sitzungen des Regierungsrates führt der Landschreiber das Protokoll.

Sein Stellvertreter ist der 1. Regierungssekretär.

Art. 53

Das Protokoll enthält alle Beratungsgegenstände, die Namen der Antragsteller, die Anträge, in der Regel mit einer kurzen Begründung unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzgebung, die gefassten Beschlüsse, die Abstimmungen und die Wahlen mit Angabe der Stimmenzahl.

Der Regierungsrat kann über die Abfassung und Ausfertigung des Protokolls ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 54

Die Mitteilungen des Regierungsrates ergehen in der Regel in Form von Auszügen aus dem Protokoll.

Jede Direktion stellt mit der Hauptsache Antrag, an wen die Mitteilungen zu erfolgen haben.

Jeder Direktion ist auf Verlangen eine Ausfertigung der in ihren Geschäftskreis gehörenden Mitteilungen abzugeben.

Art. 55

Die Erlasse und Mitteilungen des Regierungsrates werden vom Landammann und Landschreiber unterzeichnet und mit dem Amtsstempel versehen.

Für besondere, vom Regierungsrat zu bezeichnende Gattungen von Mitteilungen untergeordneter Art genügt die Unterschrift des Landschreibers.

Art. 56

Besonders wichtige Ausfertigungen werden mit dem Staatssiegel versehen; dieses wird vom Landschreiber verwahrt.

Art. 57

Alle Protokolle und Akten des Regierungsrates, der Direktionen, Kommissionen und übrigen kantonalen Amtsstellen werden dem Staatsarchiv einverleibt.

Der Regierungsrat setzt den Archivplan sowie die Grundsätze über die Ausscheidung entbehrlichen Materials und die Benützung des Archivs fest.

Art. 58

Die Staatskanzlei steht unter der Aufsicht des Landammanns.

7. Rechnungsführung und Berichterstattung

Art. 59

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften über Buchführung, Rechnungsablage und Aufstellung des Voranschlages.

Art. 60

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, verfügen die Direktionen über die Verwendung der auf dem Wege des Voranschlages oder von Nachkrediten festgesetzten Ausgaben.

Der Regierungsrat kann, abgesehen vom freien Kredit, in einzelnen dringenden Fällen Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, bis zum Betrage von Fr. 5000.– beschliessen.

Art. 61

Die Staatsrechnung wird mit dem Kalenderjahr abgeschlossen.

Die Finanzdirektion sorgt für den Eingang der im Rechnungsjahr vorgesehenen Einnahmen bis zum 15. Februar.

Die zuständigen Amtsstellen sind verpflichtet, der Kantonskasse bis zum 15. Februar die Belege und Verfügungen für das abgelaufene Jahr buchungsfertig zuzustellen.

Art. 62

Jede Direktion hat über ihren Geschäftskreis bis zum 31. März einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Sie ist berechtigt, zu dessen Abfassung von den ihr unterstellten Beamten Teilberichte zu verlangen.

Art. 63

Die Direktionsberichte und die Staatsrechnung sind vom Regierungsrat zu genehmigen und dem Kantonsrat bis zum 30. Juni gedruckt vorzulegen.

Dem Rechenschaftsbericht ist mindestens alle vier Jahre eine Übersicht der grundsätzlichen Verwaltungsentscheide beizugeben.

8. Schlussbestimmungen

Art. 64

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1949 in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Gleichzeitig werden die ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 16. November 1887.

GS 16, 281