153.711

Verfügung über die Unterzeichnungsbefugnisse in der Direktion des Innern und die Delegation von Zuständigkeiten der Direktion des Innern an die Ämter, besonders im Personalbereich

Vom 1. Mai 2000 (Stand 23. Februar 2019)

Die Direktion des Innern des Kantons Zug,

gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 19981, § 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20172 und § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 19943,

verfügt:

Ziff. 1

Diese Verfügung regelt die direktionsinternen Unterzeichnungsbefugnisse (Befugnisse zur Zeichnung von Entscheiden).

Sie bezweckt ausserdem, Entscheidungsbefugnisse in Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter zu delegieren.

Sie regelt die Delegation an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter bei Submissionsverfahren und bei verwaltungsexternen Gutachten.

Eine Subdelegation der Entscheidungsbefugnisse ist ausgeschlossen.

Ziff. 2

Unterzeichnungsbefugnisse haben:

  • a) für den Aufgabenbereich der Direktion, je mit Einzelunterschrift:

  • 1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;

  • 2. die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertretende Direktionsvorsteher.

  • b) für den Aufgabenbereich eines Amtes, je mit Einzelunterschrift: die Amtsleiterinnen und Amtsleiter.

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Unterzeichnungsbefugnisse innerhalb ihres Amtes in den Stellenbeschreibungen oder in ihren amtsinternen Weisungen. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift eingeräumt werden. In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltgesetzes vom 31. August 20064 vorbehalten.

Ziff. 2a

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bei einem Lieferauftrag bis zu einem Auftragswert von 150'000 Franken und bei einem Dienstleistungsauftrag bis zu einem Auftragswert von 150'000 Franken über die anwendbare Verfahrensart gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c der Submissionsverordnung (SubV) vom 20. September 20055.

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bis zu einem Betrag von 150'000 Franken über die Einholung von verwaltungsexternen Gutachten gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 1 DelV vom 28. November 20176.

Ziff. 3

Ziff. 3a

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung7 über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals8.

Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:

  1. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;

  2. Gehaltskürzung (§ 50 PG9).

Ziff. 4

Ziff. 5

Diese Verfügung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

GS 26, 685