153.712
Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen
Vom 15. April 2016 (Stand 5. Januar 2019)
Die Direktion des Innern des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 19981 sowie §§ 1bis und 15 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) vom 28. April 19812,
verfügt:
Ziff. 1
Die folgenden der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 OG) als Verwaltungsbehörde zustehenden Entscheid- und Aufsichtsbefugnisse werden an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 20183) delegiert:
Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung nach Art. 42 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19074;
Beschwerden gegen Entscheide von Zivilgerichten nach Art. 42 Abs. 2 ZGB;
Disziplinarmassnahmen nach Art. 47 ZGB;
Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen von Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten nach Art. 90 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 20045;
Bürgerrechtsfeststellungen nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 19526 sowie nach § 28 des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (kantonales Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG) vom 3. September 19927.
Die folgenden der Direktion des Innern (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 OG) als Verwaltungsbehörde zustehenden Entscheid- und Aufsichtsbefugnisse werden an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst delegiert:
Bewilligungen für den Nachweis nicht streitiger Angaben durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten nach Art. 41 Abs. 1 ZGB;
Vernehmlassungen zu Eintragungs-, Berichtigungs- oder Löschungsklagen nach Art. 42 Abs. 1 ZGB sowie allgemeinen Feststellungsklagen im Bereich des Personenstandswesens;
Berichtigungsverfahren nach Art. 43 ZGB;
Ausübung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB;
Namensänderungsentscheide nach Art. 30 Abs. 1 ZGB;
Verweigerung des kantonalen Bürgerrechtes nach § 21 Abs. 1 kant. BüG;
Durchführung der Verfahren zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen nach § 29 Abs. 2 kant. BüG;
Mitwirkung zu Bürgerrechtsfragen nach Bundesrecht gemäss § 29 Abs. 1 kant. BüG;
Durchführung der Verfahren zur Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht inkl. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Art. 42 BüG und § 27 kant. BüG;
Feststellung des Verlustes eines zugerischen Gemeindebürgerrechts nach § 4 kant. BüG;
Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes;
Ausübung der gemäss der Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) vom 7. November 20178 der Direktion des Innern zugewiesenen Aufgaben (ausgenommen Aufsicht gemäss § 9 ÜVBüG).
In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden zieht der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Direktion des Innern zur Entscheidfindung zu.
Ziff. 2
Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst führt das Sonderzivilstandsamt nach § 1bis der Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) vom 28. April 19819.
Dem Sonderzivilstandsamt kommen sämtliche Aufgaben nach Art. 2 Abs. 2 ZStV zu.
Die personelle Trennung bei der Ausübung der Aufsichts- und Beurkundungsbefugnisse ist mittels organisatorischer Massnahmen sicherzustellen.
Ziff. 3
Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ist eine Abteilung des Direktionssekretariats.
GS 2016/016