153.765
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998, § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 und § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,
verfügt:
Ziff. 1
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung gestützt auf das Personalgesetz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals sowie § 7 der Verordnung über besondere Entschädigungen über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ziff. 2
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
Funktionsänderung
Beförderung
Weiter- und Zusatzbildung sowie Studienurlaub ab einer Kostenübernahme von gesamthaft (Kursgeld, Kursspesen und Lohnkosten für Zeitaufwand) Fr. 4'000.–
Ausrichten von einmaligen Zuwendungen
Gehaltskürzung
Individuelle Personalgeschäfte der kantonalen Organe der Gesundheitsdirektion gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen.
Ziff. 3
Diese Verfügung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
GS 31, 609