161.2

Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Vom 15. Juni 1964 (Stand 15. Juni 1964)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Art. 1

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.

Art. 2

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 18, 585