161.2
Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Vom 15. Juni 1964 (Stand 15. Juni 1964)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1
Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Art. 2
Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 18, 585