161.813
Kantonsratsbeschluss betreffend zweites Hauptamt im Verwaltungsgericht ab der Amtsperiode 1997–2000
Vom 25. Januar 1996 (Stand 25. Januar 1996)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. l Ziff. 1 der Kantonsverfassung1 und § 54 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)2,
beschliesst:
Art. 1
Im Verwaltungsgericht wird ab der Amtsperiode 1997–2000 nebst dem Präsidenten ein zweites richterliches Hauptamt geschaffen.
Art. 2
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
GS 25, 201