161.813

Kantonsratsbeschluss betreffend zweites Hauptamt im Verwaltungsgericht ab der Amtsperiode 1997–2000

Vom 25. Januar 1996 (Stand 25. Januar 1996)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. l Ziff. 1 der Kantonsverfassung1 und § 54 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)2,

beschliesst:

Art. 1

Im Verwaltungsgericht wird ab der Amtsperiode 1997–2000 nebst dem Präsidenten ein zweites richterliches Hauptamt geschaffen.

Art. 2

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

GS 25, 201