162.2

Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025–2030

Vom 30. November 2023 (Stand 1. Januar 2025)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf

• § 41 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941,

• § 53 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) vom 1. April 19762,

beschliesst:

Art. 1

Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.

Art. 2

Die Zahl der teilamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf eines festgesetzt. Der Beschäftigungsgrad beträgt 50 Prozent.

Art. 3

Die Zahl der nebenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.

GS 2024/007