213.4

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Vom 29. September 2005 (Stand 1. August 2026)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 19771 und gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18942,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz legt den Rahmen für familienergänzende Betreuungsangebote fest.

Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt:

  1. die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern;

  2. die Integration sowie Chancengleichheit der Kinder zu verbessern;

  3. die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern.

Art. 2 Angebote der Tagesbetreuung

Die nachstehenden Angebote in den Einwohnergemeinden unterstützen die Erziehungsberechtigten tagsüber in der Betreuung von Kindern im Vorschulalter und von schulpflichtigen Kindern ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeit.

Angebote sind insbesondere:

  1. Kindertagesstätten,

  2. …

  3. Tagesfamilien,

  4. schulergänzende Betreuung.

Art. 2a Sicherstellen eines bedarfsgerechten Angebots

Die Einwohnergemeinden stellen in ihrer Gemeinde ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesstätten oder Tagesfamilien für Kinder ab Ende des Mutterschaftsurlaubs bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten sicher.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungstag.

Das Angebot gemäss Abs. 1 kann in Zusammenarbeit mit anderen Einwohnergemeinden sichergestellt werden.

Die Nutzung des Angebots durch die Erziehungsberechtigten ist freiwillig.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie.

Das Angebot der schulergänzenden Betreuung richtet sich nach dem Schulgesetz (SchulG) vom 27. September 19903.

Art. 3 Kantonale Aufgaben

Die zuständige Direktion

  1. führt die Oberaufsicht über die familienergänzenden Betreuungsangebote;

  2. …

  3. berät und unterstützt die Einwohnergemeinden.

  4. …

  5. …

Der Regierungsrat legt abgestufte Qualitätsanforderungen an die Betreuungsangebote fest, welche die unterschiedlichen Bedürfnisse berücksichtigen.

Art. 4 Betriebsbewilligung und Aufsicht

…

Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, sofern die Qualitätsanforderungen gemäss § 3 Abs. 2 erfüllt sind.

Dem Gemeinderat steht die Aufsicht über die Betreuungsangebote zu.

Art. 5 …

2. Finanzierung der Betreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien

Art. 6 Grundsatz

Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten für die Betreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien.

Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass Erziehungsberechtigte von Kindern mit besonderen Bedürfnissen keine erhöhten Tarife zu entrichten haben. Für zusätzliche Unterstützungsleistungen entschädigt die Einwohnergemeinde die Betreuungseinrichtung.

Art. 6a Kantonspauschale

Der Kanton beteiligt sich mit einer Pauschale an den Kosten der Erziehungsberechtigten.

Die Pauschale entspricht 25 % bis 35 % der durchschnittlichen Betreuungstarife einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie im Kanton Zug und wird vom Regierungsrat festgelegt. Die Direktion des Innern erhebt die durchschnittlichen Tarife jährlich und berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Tarifarten.

Erziehungsberechtigte haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Pauschale:

  1. das Kind hat den dritten Lebensmonat vollendet;

  2. das Kind hat zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug;

  3. die Betreuung erfolgt in einem beaufsichtigten Angebot;

  4. die Erziehungsberechtigten sind erwerbstätig oder in Ausbildung.

Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Ausrichtung der Pauschale.

Art. 6b Betreuungsgutscheine der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mittels Betreuungsgutscheinen an den Kosten der Erziehungsberechtigten. Diese können inner- und ausserkantonal eingelöst werden.

Die Einwohnergemeinden legen die Voraussetzungen für den Anspruch der Erziehungsberechtigten fest und regeln die Grundsätze der Ausgestaltung sowie die Ausrichtung der Betreuungsgutscheine.

Art. 6c Mitwirkungspflicht der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Prüfung und Berechnung der Pauschale und der Betreuungsgutscheine erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen sowie weitere erforderliche Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Stellen jede für die Kostenbeteiligung wesentliche Änderung der Verhältnisse umgehend zu melden.

Art. 6d Datenbearbeitung

Die zuständigen Organe des Kantons und der Einwohnergemeinden können zur Prüfung des Anspruchs auf die Kantonspauschale sowie zur Prüfung des Anspruchs auf die Betreuungsgutscheine die dafür erforderlichen Daten der Kinder sowie der Erziehungsberechtigten im elektronischen Abrufverfahren bei der kantonalen Steuerverwaltung sowie aus den kantonalen Personenregistern erheben. Der Regierungsrat bestimmt die Daten, die im Abrufverfahren bezogen werden dürfen.

Art. 6e Rückerstattung

Die Erziehungsberechtigten erstatten unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Beiträge mit Zins zurück. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR4.

Die Rückerstattungsforderung verwirkt mit Ablauf von 10 Jahren seit Ausrichtung der letzten Beitragsleistung.

Art. 6f Weitere Kantons- und Gemeindebeiträge

Die Einwohnergemeinden können den Betreuungseinrichtungen für besondere Leistungsangebote Beiträge leisten.

3. Übergangsbestimmungen

Art. 7 …

Art. 7a Übergangsbestimmung

Die Einwohnergemeinden nehmen innerhalb von 4 Jahren seit Inkrafttreten die für das Sicherstellen eines bedarfsgerechten Angebots gemäss § 2a dieses Gesetzes erforderlichen Anpassungen vor.

Art. 8 …

GS 28, 565