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Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen

Vom 1. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2014)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. e Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 17. August 19111 und auf § 62 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 26. November 19982,

beschliesst:

Art. 1 Gebühren für Schätzungen der landwirtschaftlichen Schätzungs- und der Grundstückschätzungskammer

Die ordentliche Gebühr für die Schätzung von landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht dem Zeitaufwand der Mitglieder der Schätzungskommission bei einem Stundenansatz von Fr. 160.–.

Der Stundenansatz für die vorsitzende Person beträgt Fr. 180.–.

Für Schätzungspersonen, die nicht im Besitz eines Ausweises gemäss § 5 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Schätzung3 sind, gilt als Stundenansatz der Betrag von Fr. 137.–.

Die Auslagen an die Infrastrukturkosten, wie Büroentschädigung, Pauschalbeiträge, Grundbuch- und Vermessungsauszüge, Reisespesen usw. sind besonders zu vergüten.

Art. 1a Gebühren für Enteignungsschätzungen

Die ordentliche Gebühr für die Schätzungshandlungen im Enteignungsverfahren entspricht dem Zeitaufwand der Mitglieder der Enteignungskammer bei einem Stundenansatz von Fr. 160.–.

Der Stundenansatz für die vorsitzende Person beträgt Fr. 180.–.

Zusätzlich zu vergüten sind die Auslagen gemäss § 1 Abs. 5.

Art. 1b Teuerungsausgleich

Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Stand Dezember 2010). Die Teuerung wird entsprechend jener des Staatspersonals ausgeglichen.

Art. 2

Zusätzlich zur Gebühr nach §§ 1 und 1a werden die Kosten für die Vornahme von Vorbereitungshandlungen für die Schätzung sowie der Aufwand von Experten in Rechnung gestellt.

Art. 3

Die Schätzungskommission setzt die Gebühr fest.

Die Gebühr ist binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.

Art. 4

Gegen die Gebührenfestsetzung kann innert 20 Tagen nach Mitteilung bei der Schätzungskommission Einsprache erhoben werden.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Gleichzeitig wird der Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für Liegenschaftsschätzungen vom 15. März 19714 aufgehoben.

GS 20, 481