216.71
Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Vom 20. November 2001 (Stand 1. Januar 2002)
Das Obergericht des Kantons Zug,
gestützt auf § 2bis Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechts für den Kanton Zug vom 30. Juni 1938 mit den seitherigen Änderungen,
beschliesst:
1. Aufgaben und Organisation der Schlichtungsstelle
Art. 1 Aufgaben
Die Schlichtungsstelle behandelt Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens. Sie hört die Parteien an und versucht, eine Einigung zu erzielen.
Art. 2 Zusammensetzung und Wahl
Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern; das Obergericht wählt sie auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Die gewählten Schlichterinnen bzw. Schlichter dürfen keine Parteien in arbeitsrechtlichen Prozessen vor den zugerischen Gerichten vertreten.
Art. 3 Sekretariat
Das Sekretariat wird von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt.
Art. 4 Aufsicht
Die Schlichtungsstelle untersteht der Aufsicht des Obergerichts.
2. Verfahren vor der Schlichtungsstelle
Art. 5 Einleitung des Verfahrens
Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren ist schriftlich bei der Kanzlei des Kantonsgerichts zuhanden der Schlichtungsstelle einzureichen.
Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Mit dem Gesuch sind die vorhandenen Unterlagen und Belege einzureichen.
Art. 6 Vorladung
Das Sekretariat lädt die Parteien in Absprache mit der zuständigen Schlichterin bzw. dem Schlichter unverzüglich zur Vermittlungsverhandlung vor. Es macht die Parteien auf die Säumnisfolgen gemäss § 9 dieser Verordnung aufmerksam und fordert sie auf, die bezüglichen Unterlagen und Belege zur Verhandlung mitzubringen, soweit sie nicht bereits eingereicht wurden. Die gesuchgegnerische Partei erhält mit der Vorladung eine Kopie des Gesuchs. Sie kann gleichzeitig zu einer fakultativen schriftlichen Gesuchsantwort eingeladen werden.
Art. 7 Vertretung und Verbeiständung
Zur Vermittlungsverhandlung haben die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen. Ist einer Partei das Erscheinen wegen Krankheit, Militärdienst oder aus anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann sie sich vertreten lassen.
Neben den in § 30 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug genannten Personen sind auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Vertretung und Verbeiständung berechtigt.
Der Beizug einer Vertretung oder Verbeiständung ist der Gegenpartei so rechtzeitig mitzuteilen, dass auch sie jemanden beiziehen kann. Die Ansetzung einer neuen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht zulässig.
Art. 8 Vermittlungsverhandlung
Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Die Schlichterin bzw. der Schlichter leitet die Verhandlung. Sie bzw. er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, würdigt die eingereichten Unterlagen und kann die Parteien formlos befragen. Weitere Beweismittel sind nicht zulässig.
Die Schlichterin bzw. der Schlichter führt ein Protokoll, welches mindestens Aufschluss gibt über das Datum der Verhandlung, die zuständige Schlichterin bzw. den Schlichter, die Parteien, die Rechtsbegehren sowie das Ergebnis der Verhandlung.
Art. 9 Ausbleiben einer Partei
Bleibt die gesuchstellende Partei der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so wird das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll abgeschrieben.
Bleibt die gesuchgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt die Verhandlung als gescheitert.
Art. 10 Erledigung
Kommt an der Verhandlung ein Vergleich zu Stande, so wird dieser protokolliert und den Parteien mit Verfügung mitgeteilt. Diese Verfügung gilt als gerichtlicher Vergleich.
Kommt keine Einigung zu Stande, stellt die Schlichterin bzw. der Schlichter mit Verfügung das Scheitern der Verhandlung fest.
Die Verfügung ist den Parteien innert fünf Tagen nach der Verhandlung zuzustellen.
Art. 11 Kosten
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Bleibt eine Partei der Vermittlungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so kann sie zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für die Wiederholung der Vermittlungsverhandlung, wenn die gesuchstellende Partei die Frist zur Einreichung der Klage gemäss § 13 Abs. 1 dieser Verordnung unbenutzt hat verstreichen lassen.
Bei mutwilliger Prozessführung und trölerischem Verhalten kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.
Art. 12 Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug und des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden sinngemäss anwendbar.
3. Gerichtliches Verfahren
Art. 13 Einleitung des erstinstanzlichen Prozesses
Kommt vor der Schlichtungsstelle keine Einigung zu Stande, ist die gesuchstellende Partei berechtigt, innert 30 Tagen nach dem gescheiterten Einigungsversuch beim Kantonsgerichtspräsidenten bzw. bei einem Streitwert bis Fr. 300.– beim zuständigen Friedensrichteramt Klage einzureichen. Der Klage ist die Verfügung der Schlichtungsstelle beizulegen.
Die Klage kann im Einverständnis der Parteien unmittelbar beim Kantonsgerichtspräsidenten anhängig gemacht werden, wenn der Streitwert Fr. 50 000.– übersteigt.
Art. 14 Bekanntgabe richterlicher Urteile
Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsstelle die arbeitsrechtlichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Sie findet Anwendung auf alle Streitigkeiten gemäss § 1, welche in diesem Zeitpunkt noch nicht bei einem Gericht rechtshängig sind.
GS 27, 243