331.31

Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister

Vom 21. Dezember 2010 (Stand 7. April 2023)

Das Obergericht des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 20161 sowie auf § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG2) und in Absprache mit dem Regierungsrat,

beschliesst:

Art. 1 Koordinationsstelle

Mit der Führung der kantonalen Koordinationsstelle für das Strafregister (KOST) wird das Strafgericht betraut.

Art. 2 Aufgaben

Die Koordinationsstelle nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG3 wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Die eintragungspflichtigen Behörden gemäss Art. 6 Abs. 1 StReG tragen ihre Daten selbst in VOSTRA ein. Das Obergericht kann diese Aufgabe innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anderen Stellen übertragen.

Das Obergericht kann der Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA zuweisen.

Art. 3

GS 30, 839