332.31-A1
Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel
Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel vom 21. Dezember 19721)
Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Einsicht in einen Bericht des Regierungsrates vom 21. März 1972, zur Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses vom 23. Januar 19692), wonach der Kanton Zug gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine Anstalt für Rückfällige im Bostadel errichtet, beschliesst:
Art. 1
Der Kantonsrat stimmt dem im Anhang angeführten Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug betreffend Errichtung und Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel zu und ermächtigt den Regierungsrat, den Vertrag zu unterzeichnen.
Art. 2 Das vom Baudepartement des Kantons Basel-Stadt in Zusammenarbeit 1
mit der Paritätischen Kommission vorgelegte Projekt mit einem Gesamtaufwand von Fr. 15 925 558.– (Baukostenindex 421,2 Punkte) wird genehmigt.
Der nach Abzug der zu erwartenden Bundessubventionen von Fr. 7 589 140.– verbleibende Nettoaufwand von Fr. 8 336 418.– wird zu drei Vierteln dem Kanton Basel-Stadt, zu einem Viertel dem Kanton Zug belastet.
Der auf den Kanton Zug entfallende Viertel-Anteil von Fr. 2 084 104.– wird bewilligt.
1) GS 20, 351. In Kraft seit 15. Febr. 1974 (ABl 1974, 168, Ziff. 336). 2) GS 19, 539 1
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, an den Parzellen Nummern 1–12 der Liegenschaften «Bostadel» und «Unterer Mühlistock» in der Gemeinde Menzingen, haltend 116 810 m2, mit dem Kanton Basel-Stadt ein Miteigentumsverhältnis mit 3⁄4-Anteil Kanton Basel-Stadt und 1⁄4-Anteil Kanton Zug zu begründen. Der Miteigentumsbegründung ist ein Grundstückwert von Fr. 6.– pro m2, gleich Fr. 700 860.–, und die Subventionsrückerstattung auf Scheune «Mühlistock» mit Fr. 46 418.–, total Fr. 747 278.–, zugrundezulegen.
Art. 4
Der Kostenaufwand für den Bau der Anstalt Bostadel ist in der Ausserordentlichen Verwaltungsrechnung im Abschnitt «Neu- und Erweiterungsbauten» unter dem Titel «Neubau Strafanstalt Bostadel» auszuweisen.
Art. 5
Der Netto-Kostenaufwand für den Betrieb der Anstalt (ein Fünftel des Gesamtnettoaufwandes) ist in der ordentlichen Verwaltungsrechnung im Abschnitt «Sicherheitsdirektion»1) unter dem Titel «Strafanstalt Bostadel» auszuweisen.
Art. 6 Dieser Beschluss wird unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss 1
Art. 34 der Kantonsverfassung2) und nach Zustandekommen eines analogen Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt rechtskräftig.3)
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4). Er hat den Beschluss zu vollziehen.
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) BGS 111.1 3) Gegen den analogen Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 9. März 1972 ist das Referendum ergriffen worden: der Beschluss des Grossen Rates ist dann in der Volksabstimmung vom 22./24. Sept. 1972 angenommen worden. 4) In Kraft seit 15. Febr. 1974 (ABl 1974, 168, Ziff. 336).
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