413.42

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Kündigung der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 30. Januar 1992 durch den Kanton Zug

Vom 5. Juli 2018 (Stand 15. September 2018)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung ,

beschliesst:

Art. 1 Genehmigung der Kündigung

Die Kündigung der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 30. Januar 1992 durch den Kanton Zug per 31. Dezember 2020 wird genehmigt.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Ablauf der in der Vereinbarung vorgesehenen dreijährigen Kündigungsfrist werden per 1. Januar 2021 die folgenden Erlasse aufgehoben: die Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 30. Januar 1992 mit deren Anhang 1: Beiträge der Stiftungsmitglieder an die Baukosten (BGS 413.41 und BGS 413.41-A1) und der Kantonsratsbeschluss betreffend Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 30. Januar 1992 (BGS 413.41-A2).

GS 2018/030