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Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
Vom 14. April 2020 (Stand 25. April 2020)
Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,
gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,
beschliesst:
Art. 1 Allgemeines
Diese Promotionsordnung regelt die Promotion an den kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug per Ende des Schuljahrs 2019/20 in Abweichung von § 2 bzw. in Ergänzung von § 3 zu folgenden Reglementen:
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) vom 26. März 2015,
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) vom 26.03.2015;
Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM) vom 26.03.2015;
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug vom 27. Juni 2011;
Promotionsordnung für die Fachmittelschule vom 16.03.2005.
Art. 2 Promotion bei Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse angehören
Bei allen Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse angehören, wird die Promotion (sowohl Semester- als auch Jahrespromotion) per Ende des Schuljahrs 2019/20 ausgesetzt.
Alle Schülerinnen und Schüler treten in die nächsthöhere Klasse ein.
Der nächste gemäss der jeweiligen in § 1 genannten Promotionsordnung vorgesehene Promotionsentscheid schliesst an den letzten Promotionsentscheid an.
Den Schülerinnen und Schülern wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist nicht promotionswirksam.
Schülerinnen und Schüler mit ungünstiger Prognose für den weiteren Ausbildungsverlauf werden durch die Schule auf die Situation hingewiesen und zu Massnahmen und möglichen alternativen Ausbildungswegen beraten.
Für die reglementskonforme Beibringung der für das Abschlusszeugnis nötigen Vornoten ist die einzelne Schule verantwortlich.
Nach Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs wird auf dem während des Fernunterrichts behandelten Stoff aufgebaut. Dieser kann geprüft werden.
Art. 3 Promotion bei Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen
Allen Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis gemäss der jeweiligen in § 1 genannten Promotionsordnung ausgestellt.
Die Zeugnisse stützen sich auf Noten ab, die bis Ende des laufenden Semesters zustande kommen. Es werden folglich auch allfällige Leistungsbeurteilungen aus dem Fernunterricht oder aus dem allenfalls wiederaufgenommenen Regelunterricht in die Zeugnisnoten eingerechnet.
Leistungsbewertungen im Fernunterricht werden in Rücksprache mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied, welches die geplanten Leistungsbewertungen prüft und koordiniert, durchgeführt.
Art. 4 Geltungsdauer
Diese Promotionsordnung gilt bis zum Ende des Schuljahrs 2019/20.
GS 2020/017