423.51
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Verkehrshaus der Schweiz
Vom 27. Januar 2011 (Stand 9. April 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1
Der Regierungsrat kann ab 2010 unter den Voraussetzungen gemäss § 2 dem Verkehrshaus der Schweiz (VHS) in Luzern Beiträge ausrichten.
Art. 2
Die Beiträge dürfen maximal 100’000 Franken pro Jahr betragen und ausgerichtet werden, wenn:
der Bund, die Zentralschweizer Kantone und die Stadt Luzern angemessene Beiträge an das Verkehrshaus leisten;
der Eigenfinanzierungsgrad des VHS mindestens 80 % beträgt.
Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Subventionsvereinbarung abhängig machen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2.
GS 31, 99