424.1
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek
Vom 3. Mai 1984 (Stand 3. Mai 1984)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug.
Art. 2
An den Bau gemäss vorliegendem Projekt wird ein Beitrag von einem Drittel der Gesamtkosten von Fr. 11 500 000.–, d.h. Fr. 3 833 000.–, gewährt.
Die Kosten basieren auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1983 (129,6 Punkte) und sind der Entwicklung des Indexes anzupassen.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug einen Vertrag über den Betrieb der Bibliothek abzuschliessen.
Art. 4
An die im Vertrag zu umschreibenden jährlichen Betriebskosten leistet der Kanton ab Eröffnung der Bibliothek einen Drittel.
Dieser Beitrag ist der Laufenden Verwaltungsrechnung zu belasten.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
GS 22, 499