432.2

Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze

Vom 24. März 1992 (Stand 1. Oktober 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten (Naturschutzgesetz) vom 2. September 19821,

beschliesst:

Art. 1 Zweck, Begriffe

Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und die Anlage von Hecken und Feldgehölzen für den ökologischen Ausgleich ausserhalb der Siedlungen. Als Siedlung gilt das rechtskräftige Baugebiet.

Hecken und Feldgehölze sind lineare oder flächige Gruppierungen von standortgerechten, einheimischen Büschen oder Bäumen mit der entsprechenden Begleitflora. Sie erfüllen eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt.

Hecken und Feldgehölze sind nicht Wald im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 19652.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Baudirektion vollzieht diese Verordnung.

Art. 3 Schutzbestimmung

Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Inventarisierung.

Die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen ist untersagt; insbesondere dürfen die Stöcke weder entfernt noch überschüttet werden. Es ist auch nicht gestattet, Hecken und Feldgehölze dauernd auf den Stock zu setzen oder abzubrennen. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten.

Erlaubt sind Pflegemassnahmen, welche das Gedeihen von Hecken und Feldgehölzen nicht beeinträchtigen.

Art. 4 Förderung von Hecken und Feldgehölzen

Die Baudirektion kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern Verträge über die Neupflanzung, Pflege und Abgeltung abschliessen, um Hecken und Feldgehölze zu erhalten und zu fördern. Hiefür sind die vom Regierungsrat erlassenen Richtlinien für die Abgeltung von Pflegeleistungen und Nutzungseinschränkungen in Naturschutzgebieten und bei ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Abgeltungsrichtlinien) massgebend.3

Art. 5 Ausnahmsweise Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen

Die Baudirektion kann die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen bewilligen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. In der Regel ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbinden, Realersatz zu leisten.

Gesuche sind schriftlich und begründet an das Amt für Raumplanung zu richten.

Die Baudirektion hört die Direktion des Innern sowie die jeweilige Einwohnergemeinde an, bevor sie über das Gesuch entscheidet.

Art. 6 Inventar

Die Baudirektion führt ein Inventar der Hecken und Feldgehölze für das ganze Kantonsgebiet. Das Inventar dient der Information von Grundeigentümern, Besitzern und Behörden.

Art. 7 Strafbestimmung

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz4 bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts bleibt vorbehalten.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss über die vorsorgliche Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen vom 23. Januar 19905 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. April 1992 in Kraft.

GS 24, 17