436.1
Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
Vom 19. Februar 1985 (Stand 1. Oktober 2013)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 32 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 20051 und die eidgenössische Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 20082,
beschliesst:
Art. 1 Organe
Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20053 und die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 20084 werden durch folgende Organe vollzogen:
Gesundheitsdirektion und Direktion des Innern;
Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;
Amt für Wald und Wild;
Landwirtschaftsamt;
Baudirektion;
Gemeindebehörden;
Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte;
Kommission für Tierversuche;
Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte.
Art. 2 Gesundheitsdirektion und Direktion des Innern
Die Gesundheitsdirektion und die Direktion des Innern üben die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Tierschutz5 aus.
Art. 3 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht das Bundesgesetz über den Tierschutz6, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
…
…
…
…
die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltungen, soweit nicht das kantonale Amt für Wald und Wild zuständig ist, und berücksichtigt dabei auch die Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit; sie oder er kann die Bewilligung vom Abschluss einer entsprechenden Unfall- und Haftpflichtversicherung abhängig machen;
die Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren;
die Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen und der Tierhandlungen;
…
die Bewilligung von Tierversuchen;
die Anordnung von Tierhalteverboten;
die Anordnung von Massnahmen bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren;
die Anordnung von Dopingkontrollen bei sportlichen Wettkämpfen mit Tieren;
die Meldung an das Bundesamt für Veterinärwesen;
die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handel sowie die Kontrolle der Versuchstierhaltungen;
die Entgegennahme von Meldungen im Sinne von Art. 78 TSchV7. Er ordnet die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 79 und 191 Abs. 2 TSchV8 an;
die Kontrolle der landwirtschaftlichen Tierhaltungen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Bewilligungen mit Auflagen verbinden.
Art. 4 Amt für Wald und Wild
Das Amt für Wald und Wild vollzieht die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden gemäss Tierschutzverordnung9.
Es bewilligt und überwacht das Halten von einheimischen wildlebenden Säugetieren und Vögeln im Rahmen des Geltungsbereiches des Jagdgesetzes.
Art. 5 Landwirtschaftsamt
Gesuche für Bauten zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (Haustieren) werden vom Landwirtschaftsamt auf die Einhaltung der baulichen und technischen Vorschriften über den Tierschutz geprüft. Das Landwirtschaftsamt nimmt zuhanden der Baubewilligungsbehörden Stellung.
Art. 6 Baudirektion
Die Baudirektion verbindet Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit allfälligen Auflagen und Bedingungen betreffend den Tierschutz.
Art. 7 Gemeindebehörden
Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug des Tierschutzgesetzes verpflichtet.
Der Gemeinderat sorgt im Baubewilligungs- und Kontrollverfahren dafür, dass Neu- und Umbauten für Gehege und Ställe der Tiere den Mindestanforderungen entsprechen; vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezialbewilligungen.
Der Gemeinderat oder ein von diesem bezeichnetes Organ hat wesentliche, den Tierschutz betreffende Sachverhalte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 8 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte vollziehen das Tierschutzgesetz in den Schlachtbetrieben.
Sie überprüfen den Zustand der Tiere beim Antransport und überwachen den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.
Art. 9 Kommission für Tierversuche
Für die Beurteilung von Gesuchen zur Durchführung von Tierversuchen setzt die Gesundheitsdirektion eine Kommission ein.
Sie prüft die Gesuche und stellt der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Antrag; sie führt zudem die Kontrolle über die bewilligte Versuchstierhaltung und über die Durchführung der Tierversuche.
Die daraus entstehenden Kosten werden dem Verursacher überbunden.
Die Kommission erstattet der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 10 Kontrolltierärztinnen oder Kontrolltierärzte
Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt zugewiesenen Aufgaben.
Art. 11 Zusammenarbeit
Das Amt für Wald und Wild, die landwirtschaftliche Schule und die landwirtschaftlichen Betriebsberater arbeiten in Belangen des Tierschutzes mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zusammen.
Art. 12 Mitwirkungspflicht
Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen:
Auskunft zu erteilen;
Zutritt zu Tierhaltungs-, Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren;
Einsicht in die nach der Tierschutzgesetzgebung zu führenden Unterlagen zu gewähren;
das Untersuchen von Tieren zu gestatten.
Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Art. 13 Gebühren und Expertenhonorare
Die Vollzugsorgane erheben für Kontrollen, Bewilligungen und andere gesetzliche Handlungen dem Aufwand entsprechende Gebühren gemäss dem als Anhang zu dieser Verordnung beigehefteten Tarif.
Zusätzlich in Rechnung gestellt werden die Entschädigungen für Experten anhand der im Gebührentarif geregelten Ansätze in jenen Fällen, wo die notwendigen Abklärungen nur durch verwaltungsexterne Spezialisten getroffen werden können.
Art. 14 Rechtsmittel und Einspracheverfahren
Gegen Verfügungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und des Amtes für Wald und Wild kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt bzw. dem Amt für Wald und Wild Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und des Amtes für Wald und Wild kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen10.
Art. 15 Strafbestimmungen
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz11 bestraft.
Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung. Strafbar macht sich insbesondere auch derjenige, der die Mitwirkung gemäss § 12 verweigert.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
GS 22, 685