446.21
Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
Vom 27. November 2013 (Stand 1. Januar 2026)
Die Delegiertenversammlung der Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (VKKZ),
gestützt auf § 5 des Gesetzes über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug vom 30. Oktober 20031,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt, den Kirchgemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die unterschiedliche Steuerkraft2 der katholischen Kirchgemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern.
Um die Wirksamkeit des Steuerausgleichs zu überprüfen, erstellt die Steuerausgleichskommission mindestens alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbericht zuhanden der Delegiertenversammlung der VKKZ (DV), zum nächsten Mal auf die Budget-DV 2028.
Art. 2 Finanzierung
Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirchgemeinden von 22 Prozent des effektiven Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen finanziert.
Jene Kirchgemeinden, deren Steuerfuss unter dem mittleren Steuerfuss3 aller Kirchgemeinden liegt, entrichten ihren Beitrag von 22 Prozent des harmonisierten Ertrags4 der Kirchensteuern der juristischen Personen, jedoch maximal 30 Prozent des effektiven Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen.
Art. 3 Ausgleichsleistung
Aus den gemäss § 2 für den Steuerausgleich zur Verfügung stehenden Mitteln werden vorgängig 3 Promille für Rechnungsführung und Verwaltung an die Geschäftsstelle der VKKZ ausgeschieden.
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Der nach Abs. 1 effektiv für den Steuerausgleich zur Verfügung stehende Betrag wird zu 75 Prozent nach Kriterium 1 und zu 25 Prozent nach Kriterium 2 verwendet.
Die Ausgleichsleistung wird unabhängig voneinander nach zwei Kriterien ermittelt:
a) Kriterium 1, Steuerkraft:
1. Bezugsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Steuerkraft5 nach Einlage in den Steuerausgleich unter der Mindestausstattung pro Person liegt.
2. Die Differenz zwischen der Mindestausstattung pro Person und der Steuerkraft nach Einlage der Kirchgemeinde multipliziert mit der Anzahl der Personen pro Kirchgemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag der einzelnen Kirchgemeinden.
3. Die Mindestaustattung pro Person wird durch Multiplikation der Mindestausstattung in Prozent mit der mittleren Steuerkraft nach Einlage6 über alle Kirchgemeinden errechnet.
4. Die Mindestausstattung in Prozent wird so festgelegt, dass die Summe der Ausgleichsbeträge pro Kirchgemeinde dem für das Kriterium zur Verfügung stehenden Betrag entspricht.
b) Kriterium 2, Sockelbeitrag:
1. Bezugsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Anzahl Katholiken unter dem Durchschnitt der Anzahl Katholiken aller Kirchgemeinden liegt.
2. Der für das Kriterium zur Verfügung stehende Betrag wird proportional zur Anzahl fehlender Katholiken gegenüber dem Durchschnitt der Anzahl Katholiken aller Kirchgemeinden auf die bezugsberechtigten Kirchgemeinden aufgeteilt.
Art. 4 Bemessungsgrundlagen
Als Bemessungsgrundlage für den Steuerausgleich gelten die Zahlen der abgeschlossenen Jahresrechnung des vorletzten Jahres (= Bemessungsjahr).7
Die Bemessungsgrundlagen werden von den einzelnen Kirchgemeinden der Geschäftsstelle der VKKZ bis spätestens Mitte März des Folgejahres zur Verfügung gestellt.
Folgende Zahlen sind für die Bemessungsgrundlage erforderlich:
Steuerfuss;
Steuerertrag der juristischen Personen netto (nach Berücksichtigung von Skonto, Zinsen, Abschreibungen und Erlassen sowie pauschaler Steueranrechnung);
Gesamter Steuerertrag netto (nach Berücksichtigung von Skonto, Zinsen, Abschreibungen und Erlassen sowie pauschaler Steueranrechnung);
Anzahl Personen pro Kirchgemeinde (ohne Wochenaufenthalter), dabei wird die Anfang Jahr von der VKKZ für jede Kirchgemeinde beim Amt für Raumplanung / Amt für Statistik eingeholte provisorische Anzahl verwendet (Stand 31. Dezember des Bemessungsjahres).
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Art. 5 Zuständigkeiten
Die Geschäftsstelle der VKKZ erhebt die Bemessungsgrundlagen gemäss § 4 und erstellt die provisorische Steuerausgleichsberechnung. Zudem obliegt ihr der Beitragsbezug und das Auszahlungsverfahren gemäss definitiver Steuerausgleichsberechnung.
Die Rechnungsprüfungskommission der VKKZ prüft die provisorische Steuerausgleichsberechnung zuhanden des Präsidiums der VKKZ.
Das Präsidium legt die Steuerausgleichsberechnung sowie die Finanzierungsbeiträge und die Ausgleichsleistungen definitiv fest.
Art. 6 Zahlungsmodus
Der Bezug der Finanzierungsbeiträge der ausgleichspflichtigen Kirchgemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugsberechtigten Kirchgemeinden erfolgen:
zu 25 Prozent per 15. April;
zu 25 Prozent per 30. Juni;
zu 50 Prozent bis spätestens 15. September des Steuerausgleichsjahres.
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Art. 7 Rechtsschutz
Gegen die Berechnung des Steuerausgleichs kann jede Kirchgemeinde beim Präsidium der VKKZ zuhanden der Delegiertenversammlung der VKKZ innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
Das Präsidium lädt die betroffenen Kirchgemeinden zur Stellungnahme ein. Es trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Das Präsidium erstellt für die Delegiertenversammlung einen begründeten Antrag, ohne an die bisherige Berechnung oder die Anträge der Einsprecher gebunden zu sein.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung können beim Regierungsrat angefochten werden8 .
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Art. 8 …
GS 2015/024