511.12

Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

Vom 30. November 2010 (Stand 13. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1, auf Art. 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 20092 und auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19983,

beschliesst:

Ziff. 1

Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz und zur Bewilligung eines polizeilichen Unterstützungseinsatzes im Sinne von Art. 4 ff. des Konkordats.

Ziff. 2

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald Abschnitt II des Konkordats (Art. 39 Abs. 2 Konkordat) rechtskräftig wird.

Ziff. 3

Der Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1982 betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz4 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

GS 30, 787