512.22

Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei

Vom 18. Dezember 2007 (Stand 25. Juni 2022)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1 und in Vollziehung von § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) vom 30. November 20062,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bestimmt den Rayon für Mitarbeitende der Polizei.

Art. 2

Art. 3 Rayon

Der Rayon umfasst die in der Liste aufgeführten politischen Gemeinden gemäss Anhang zu dieser Verordnung3.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1991 über die Lockerung des Wohnsitzzwangs für die Angehörigen der Kantonspolizei.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

GS 29, 611