651.32

Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank

Vom 14. September 2010 (Stand 1. Oktober 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss die Revisionsstelle als Gremium die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.

Art. 2 Anforderungsprofil

Die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Keine Interessenbindung, welche die Tätigkeit als Mitglied der Revisionsstelle beeinträchtigen könnte;

  2. Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und der Revision, vorzugsweise im Banken- und Finanzwesen;

  3. Praktische Erfahrung im Bereich des Revisionswesens;

  4. Zeitliche Verfügbarkeit;

  5. Alter, welches beim erstmaligen Amtsantritt mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.

Art. 3 Schlussbestimmung

Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2010.

GS 30, 593