651.32
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank
Vom 14. September 2010 (Stand 1. Oktober 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss die Revisionsstelle als Gremium die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
Art. 2 Anforderungsprofil
Die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
Keine Interessenbindung, welche die Tätigkeit als Mitglied der Revisionsstelle beeinträchtigen könnte;
Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und der Revision, vorzugsweise im Banken- und Finanzwesen;
Praktische Erfahrung im Bereich des Revisionswesens;
Zeitliche Verfügbarkeit;
Alter, welches beim erstmaligen Amtsantritt mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.
Art. 3 Schlussbestimmung
Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2010.
GS 30, 593