721.252

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten

Vom 24. September 1992 (Stand 1. Januar 2007)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1

Für die Planung von neuen kantonalen Hochbauten wird ein Rahmenkredit von 12 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2

Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des Regierungsrates zulasten der Laufenden Rechnung ausgelöst. Sie umfasst alle für die optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere des Baubedürfnisses, des Standortes, die Erstellung des detaillierten Raumprogrammes mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie einen Antrag betreffend die Art des Planungs- und Ausführungsverfahrens samt den Bedingungen für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe.

Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben.

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienaufträgen und Vor- und Bauprojekten, insbesondere wenn sie mit Architektur- und Ingenieurwettbewerben verknüpft sind, beurteilt werden können. Er zieht für das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechende Fachleute bei.

Art. 3

Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergebenden Anträge des Regierungsrates. Er erteilt diesem die Kompetenz, die für die Ausarbeitung eines Vor- und Bauprojektes einschliesslich Kostenvoranschlag und eines allfällig notwendigen Umweltverträglichkeitsberichtes erforderlichen Kredite zulasten des Rahmenkredites freizugeben.

Art. 4

Die Genehmigung eines Wettbewerbergebnisses oder Vorprojektes durch den Kantonsrat bleibt vorbehalten.

Art. 5

Dieser Beschluss gilt nicht für Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Betrag von Fr. 250 000.– nicht übersteigen.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

GS 24, 153