731.2

Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern

Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2019)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und e der Kantonsverfassung1 und in Ausführung von § 89 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 1999 (GewG)2,

beschliesst:

Art. 1 Jahresgebühren

Für die konzessionspflichtige Nutzung öffentlicher Gewässer oder des dazugehörigen Gewässerraums gelten folgende Jahresgebühren:

  • a) Bauliche Anlagen in und auf öffentlichen Oberflächengewässern

  • 1. Gebäude jeglicher Art mit Wohn- oder Aufenthaltsmöglichkeiten: Fr. 40.–/m²

  • 2. Bootshäuser, Bootsunterstände u. ä.: Fr. 25.–/m²

  • 3. Stützmauern und Treppen, Terrassen, Stege, Flosse, Brücken u. ä.: Fr. 20.–/m²

  • 4. Wellenbrecher, Vorwehre, Steinrollierungen, Absperrungen u. ä.: Fr. 16.–/m²

  • 5. Wasserungsstellen (Leist, Kran, Geleise u. ä.): Fr. 16.–/m²

  • b) Bootsstationierung auf oder an Seen und Flüssen

  • 1. Zentrale Bootsstationierungsanlage (Hafen, Stege, Geleise) inkl. der Verkehrsfläche innerhalb der Anlage: Fr. 7.–/m²

  • 2. Boje im Bojenfeld: Fr. 450.–

  • 3. Einzel-Bootsstationierungen (an Stegen, Bojen u. ä.): Fr. 20.–/m²

  • c) Grundwassernutzung

  • 1. Trinkwassernutzung: Fr. 2.60/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung

  • 2. Brauchwassernutzung bei Rückführung in den Boden: Fr. 3.90/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung

  • 3. Brauchwassernutzung ohne Rückführung in den Boden: Fr. 7.80/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung

  • 4. Wärmenutzung: Fr. –.65 pro MJ/h

  • 5. Kältenutzung: Fr. 1.30 pro MJ/h

  • d) Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern

  • 1. Trinkwassernutzung: Fr. –.65/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung

  • 2. Brauchwassernutzung bei Rückgabe ins Gewässer: Fr. 2.60/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung

  • 3. Brauchwassernutzung ohne Rückgabe ins Gewässer: Fr. 5.20/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung

  • 4. Wärmenutzung: Fr. –.65 pro MJ/h

  • 5. Kältenutzung Fr. 1.30 pro MJ/h

  • 6. Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u. ä.: bis Fr. 4.–/m²

  • e) Weitere erhebliche Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer

  • 1. Wärmenutzung ohne Wasserbezug: Fr. –.65 pro MJ/h

  • 2. Kältenutzung ohne Wasserbezug: Fr. 1.30 pro MJ/h

  • 3. Sand- und Kiesausbeutung: Fr. 13.–/m³

  • 4. auf Dauer angelegte Grundwasserabsenkung: Fr. 7.80/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung

  • f) Ableitung von Trink- und Brauchwasser über die Kantonsgrenze

  • 1. Trink- und Brauchwassernutzung: Fr. 6.50/1000 m³

  • g) Wasserkraftnutzung

  • 1. bei einer Bruttoleistung der Anlage von 1 Megawatt bis 2 Megawatt: linear abgestuft bis zu den Maximalansätzen gemäss Bundesrecht3

  • 2. bei einer Bruttoleistung der Anlage von 2 Megawatt und mehr: Maximalansätze gemäss Bundesrecht4

Die Gebühr kann nach Massgabe des öffentlichen Interesses ermässigt oder vollständig erlassen werden.

Bei überlagernden Nutzungen durch Bauten oder Anlagen wird jede Nutzungsebene separat berechnet. Der Maximalbetrag von Fr. 60.–/m² darf dabei nicht überschritten werden.

Art. 1a Einmalige Gebühr

Bei Anlagen mit über 100'000 Kilowatt installierter Leistung ist eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 75.– / Kilowatt zu bezahlen.

Art. 2 Mindestgebühr

Die jährliche Mindestgebühr für konzessionspflichtige Nutzungen beträgt Fr. 150.–.

Art. 3 Bezug der Konzessionsgebühr

Der Bezug der Konzessionsgebühr erfolgt in der Regel im Voraus. Im Einverständnis mit der Konzessionärin oder dem Konzessionär kann die Gebühr einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren umfassen.

Art. 4 Kanzleigebühren

Allfällige Kanzleigebühren sind in den Gebühren nicht eingeschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif5.

Art. 5 Anpassung des Tarifs an die Teuerung

Der Regierungsrat ist befugt, den Gewässergebührentarif (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand: November 2002) spätestens alle zehn Jahre der ausgewiesenen Teuerung anzupassen.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die Gebühren der bisherigen Konzessionen sind innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung an die neuen Gebührenansätze anzupassen. Zudem kann die Konzessionsbehörde die Konzessionsgebühren alle zehn Jahre an die Teuerung anpassen.

Art. 7 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft6.

GS 28, 67