914.1

Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)

Vom 25. Januar 2007 (Stand 14. April 2007)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b und i der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zug tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 bei.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2.

GS 29, 169