921.152
Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz
Vom 29. Juni 2007 (Stand 20. Juni 2008)
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf die Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 2007,
verfügt:
Art. 1 Grundsatz
Die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von Schadorganismen in der Landwirtschaft werden den beauftragten Organen vom Kanton gemäss den nachfolgenden Ansätzen entschädigt.
Die beauftragten Organe haben dem Landwirtschaftsamt schriftlich Rechnung zu stellen.
Art. 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger
Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder allenfalls von den entsprechenden Fachstellen für Obstbau bzw. Pflanzenschutzbeauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau- oder Forstunternehmen oder Landwirte.
Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung.
Art. 3 Höhe der Entschädigung
Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen sowie Kosten für Porti (Einsendung von Feuerbrandproben usw.) oder für die Ausführung benötigtes Kleinmaterial (Spray, Absperrmaterial, Abflammgas usw.).
Nicht entschädigt werden weitergehende Kosten wie Administration (Büro, Verwaltung usw.) oder Instandstellungskosten (Saatvorbereitung, Saatgut usw.).
Art. 4 Maximale Ansätze
Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für Überwachung und Kontrollen betragen:
Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00
Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
Kleinmaterial, Porti: Nach Aufwand gemäss Belegen
Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung (Rodung, Fällung, Vernichtung usw.) betragen:
Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 52.00
Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon
Kleinmaterial: Nach Aufwand gemäss Belegen
Für die Kontrolle und Vernichtung von Ambrosiapflanzen wird der Maximalansatz von Fr. 43.– pro Stunde vergütet.
Art. 5 Pauschale Ansätze für Einzelmassnahmen
Bekämpfungsmassnahmen (Rodung von Hochstamm-Obstbäumen), welche durch den Bewirtschafter selber durchgeführt werden, können pauschal wie folgt entschädigt werden:
Baumgrösse | Durchmesser gemessen 1 m über Boden | Umfang gemessen 1 m über Boden | Pauschalentschädigung |
|---|---|---|---|
klein | bis 30 cm | bis 95 cm | Fr. 100.– |
mittel | 31 – 60 cm | 96 – 188 cm | Fr. 200.– |
gross | über 61 cm | über 188 cm | Fr. 300.– |
Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt und der damit verbundene Kontrollaufwand können dem Bewirtschafter wie folgt pauschal entschädigt werden:
Hochstammbäume (Ansatz pro Baum)
Baumgrösse | Befall mittelstark | Befall mässig | Befall schwach |
|---|---|---|---|
klein | Fr. 30.00 | Fr. 20.00 | Fr. 0.00 |
mittel | Fr. 50.00 | Fr. 40.00 | Fr. 30.00 |
gross | Fr. 100.00 | Fr. 70.00 | Fr. 50.00 |
Niederstamm-Kernobstanlagen
a) Formel: Fläche in ha x Alter x Befallsstärke x Fr. 7000.–
b) Alter:
1. 1.–5. Standjahr: Faktor 0.5
2. älter als 5. Standjahr: Faktor 1.0
c) Befallsstärke:
1. 1–10 % befallene Bäume: Faktor 0 (Betriebsrisiko)
2. 11–50 % befallene Bäume: Faktor 0.6
3. 51–75 % befallene Bäume: Faktor 0.8
4. 76–100 % befallene Bäume: Faktor 1.0
Art. 6 Kürzung der Ansätze
In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 5 übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismusüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde, können die Entschädigungen gekürzt oder verweigert werden.
Art. 7 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung
Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen.
Die Rechnung enthält mindestens die Angaben gemäss speziellem Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
GS 29, 249