Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

I. Welche Bedeutung hat die Amtshilfe für die Steuerverwaltung? Fragestellung Verschiedentlich haben sich Privatpersonen und Verwaltungsstellen erkundigt, wie die Datenbekanntgabe an die Steuerverwaltung im Rahmen der Amtshilfe geregelt ist. Im Zentrum stand die Frage nach Ausgestaltung und Umfang der Datenbekanntgabe der kantonalen Gebäudeversicherung (und des Grundbuchamtes) an die Steuerverwaltung: Sieht das Steuergesetz vor, dass die Steuerverwaltung umfassend und systematisch Angaben von der Gebäudeversicherung verlangen kann? Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, da die Gebäudeversicherung aktuelle Angaben zum Wert von Gebäuden hat.

Aus den Empfehlungen

1. Massgebend ist § 110 Abs. 1 des Steuergesetzes (BGS 632.1). Es fragt sich, welche Bedeutung hier dem Wortlaut «...aus ihren Akten Auskunft zu erteilen» dieser Bestimmung zukommt. Bei der Amtshilfe geht es um konkrete Einzelfälle, nicht dagegen um systematische Erhebungen. Dies ist grundsätzlich im Verwaltungsrecht der Fall und ergibt sich hier auch direkt aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Die Steuerverwaltung hat dem Organ im Zusammenhang mit einem ganz bestimmten Fall somit Fragen zu stellen. Das angefragte Organ hat seinerseits gemäss dem klaren Wortlaut grundsätzlich Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Festzuhalten ist, dass das angefragte Organ der Steuerverwaltung jedoch keine Akteneinsicht gewähren muss.

2. Zur Frage der Amtshilfe gibt es eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichts, insbesondere im Rahmen internationaler Amtshilfeverfahren in Steuersachen sowie im Ausländerrecht. So führte das Bundesgericht etwa aus: «...Andererseits besteht die Pflicht zur Amtshilfe nicht uneingeschränkt. Vielmehr gilt es, Abwägungen vorzunehmen. Ebenso sind gewisse Verfahrensgrundsätze zu beachten. Allgemein, d.h. vorbehältlich anderslautender Vorschriften, lässt sich insofern sagen, dass Amtshilfe auf Ersuchen und im Einzelfall zu erfolgen hat. Das Amtshilfegesuch ist zu begründen und die ersuchte Behörde muss gestützt hierauf prüfen, ob der Amtshilfehandlung überwiegende öffentliche oder private Interessen bzw. besondere Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen (institutionelle und materielle Schranken der Amtshilfe).» (VPB 62.20/17. November 1997)

3. Zum selben Ergebnis gelangen auch die Kommentatoren des Zürcher Steuergesetzes zum praktisch gleich lautenden § 121 ZH-StG (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Richner/Frei/Kaufmann, Zürich 1999/2001, S. 792–796).

4. Vgl. auch die Ausführungen des DSB zur Amtshilfe in GVP 2001 S. 244–247.

Fazit

5. Die Steuerverwaltung kann gestützt auf § 110 StG von anderen Organen (unter Einschluss der Gebäudeversicherung bzw. des Grundbuchamtes) Auskunft in bestimmten, genau bezeichneten Einzelfällen verlangen. Die Anfrage ist zu begründen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die fraglichen Daten vorerst beim Steuerpflichtigen selber erhoben werden müssen. Die Amtshilfe greift somit erst, wenn die für die Steuerbehörden notwendigen Daten vom Steuerpflichtigen nicht bekannt gegeben werden (bzw. konkreter Anlass vorliegt, dass die bekannt gegebenen Daten nicht korrekt sind). Für systematische Erhebungen bildet § 110 StG dagegen keine Rechtsgrundlage.

II. Zum Recht kantonsrätlicher Kommissionen auf Einsicht in Daten der Verwaltung

Fragestellung Die Staatswirtschaftskommission (im Folgenden: Stawiko) möchte sich ein Bild über die Anstellungsbedingungen von Verwaltungsmitarbeitenden einer bestimmten Verwaltungseinheit machen. Sie verlangt deshalb, Einsicht in die Lohndaten der betreffenden Mitarbeitenden nehmen zu können. Im Zentrum des Interessens steht die Frage der Entlöhnung eines Kadermitarbeiters. Es ist zu prüfen, ob diese Datenbekanntgabe an die Kommission rechtmässig ist.

Aus den Empfehlungen

1. Vorweg: Liegt die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zur Datenbekanntgabe vor, so ist die entsprechende Datenbekanntgabe grundsätzlich rechtmässig. Ist dies nicht der Fall, so ist im Folgenden zu prüfen, ob auch gegen den Willen der betroffenen Person die Lohndaten der Stawiko bekannt gegeben werden dürfen.

2. Das Datenschutzgesetz kommt gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b nicht zur Anwendung bezüglich «Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder Gemeindeparlamente beschliessen». Eine ähnliche Bestim-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 110 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.