Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Datenschutzpraxis Vorbemerkungen Zentrale Rechtsgrundlage in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 20001 (im Folgenden: DSG). Ein Hinweis zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten (im Folgenden: DSB): Gemäss § 20 Abs. 2 DSG kann der Datenschutzbeauftragte bei Verletzung von Datenschutzvorschriften das Organ auffordern, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, kann die Angelegenheit dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten) beziehungsweise dem Regierungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) unterbreitet werden. Werden in gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Massnahmen durch den Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan2 der Gemeinden richten. Anschliessend kann die Angelegenheit dem Regierungsrat unterbreitet werden. Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, so ist der verwaltungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich3 keine Weisungsbefugnisse hat. Der Datenschutz soll durch Information, Beratung und Empfehlung umgesetzt werden. Im Folgenden werden sechs Fälle aus der DSB-Beratung zusammengefasst. Weitere Beispiele und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis findet sich in den ausführlichen Tätigkeitsberichten4 des DSB.

1 BGS 157.1 2 § 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen (BGS 151.1). 3 Ausnahme: Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. g kann der DSB gegenüber Datenschutzstellen der Gemeinden und der kantonalen Direktionen Weisungen erteilen. Bis anhin haben jedoch weder Gemeinden noch kt. Direktionen von der Möglichkeit, eigene Datenschutzstellen zu schaffen, Gebrauch gemacht (Stand: 15. April 2004). 4 Kostenlos beim DSB zu bestellen sowie auf der Web-Site des DSB: «www.datenschutzzug.ch» zugänglich.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 19 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 15. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.