Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A1 1997 72

Rubrum

V. Rechtspflege

1. Zivilrechtspflege Art. 59 BV – Für die Klage auf Änderung des Trennungsurteils ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig. Dieser ausschliessliche, nicht aber zwingende Gerichtsstand ist auch dann gegeben, wenn in einem andern Kanton die Scheidungsklage hängig ist. Kein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs; keine Einlassung.

Aus den Erwägungen

2.

Die der Regelung der Folgen im Trennungsurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse können sich im Verlauf der Trennungszeit in unvorhergesehener Weise verändern. Bei erheblicher und in Relation zur Trennungsdauer nicht bloss vorübergehender Veränderung dieser Verhältnisse kann mittels der Abänderungsklage die Anpassung des Urteils an die neue Sachlage verlangt werden. Zur Beurteilung der Abänderungsklage ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei schweizerischem Wohnsitz beider Ehgatten das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei örtlich zuständig. Der von der Rechtsprechung ausgestellte Gerichtsstand des Wohnsitzes der beklagten Partei ist als ausschliesslicher gedacht, nicht jedoch als zwingender, weshalb eine Gerichtsstandsvereinbarung oder Einlassung in den Prozess zulässig wäre (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 53 f. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149 – 157 ZGB und N 81 ff. zu Art. 153 ZGB; Lüchinger/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel und Frankfurt a. M. 1996, N 29 zu Art. 153 ZGB; BGE 104 II 291). Die Beklagte hat unbestrittenermassen Wohnsitz im Kanton Zürich. Sie hat sich auf den vorliegenden Prozess auch nicht eingelassen und rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben (§ 84 Abs. 3 ZPO). Das Argument, der Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten sei nicht zwingend, hilft dem Kläger somit nicht weiter. Der Kläger beruft sich jedoch im Hauptstandpunkt auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.

Nach der Praxis des Bundesgerichtes rechtfertigt die Konnexität mehrerer Ansprüche eine Ausnahme von Art. 59 BV nur, wenn sie im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stehen. Im übrigen lehnt das Bundesgericht den Gerichtsstand des Sachzusammenhanges in interkantonalen Rechtsfällen für konnexe Ansprüche ab. Ein zwingender Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gilt nach Bundesrecht nur dann, wenn die einheitliche Beurteilung mehrerer Ansprüche aus Gründen des materiellen Rechts unerlässlich ist, so z. B. für Klagen auf Scheidung oder Trennung oder für

Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 145 ZGB, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten geklagt haben. Damit sollen sich widersprechende Urteile vermieden werden (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 4 und 5 zu § 13 ZPO und dort zitierte Entscheide; Bühler/Spühler, a.a.O., N 51 ff. zu Art. 144 ZGB und dort zitierte Entscheide; Lüchinger/Geiser, a.a.O., N 7 f. zu Art. 144 ZGB). Vorliegend kann von einem Sachzusammenhang im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Im Prozess betreffend Änderung des Trennungsurteils geht es um die Frage, ob sich die finanzielle Situation des Klägers seit Erlass des Trennungsurteils vom 4. Dezember 1990 wesentlich und dauerhaft verändert hat, so dass sich eine Reduktion oder gar Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Beklagte rechtfertigen würde. Im Scheidungsprozess stehen ganz andere Fragen zur Debatte. Dort ist das Vorliegen eines Scheidungsgrundes zu prüfen, und gegebenenfalls sind die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Die Gefahr, dass in den beiden Prozessen sich widersprechende Urteile gefällt werden könnten, ist völlig ausgeschlossen. Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb es dem Kläger, welcher kurz nach Klageeinreichung seinen Wohnsitz in den Kanton Tessin verlegt hat, nicht zumutbar sein sollte, seine Abänderungsklage am Wohnsitz der Beklagten, nämlich beim Bezirksgericht Uster, welches das fragliche Trennungsurteil gefällt hat, einzureichen. Von einem Parallelprozess kann, wie oben dargelegt, nicht die Rede sein. Auch vor Bezirksgericht Uster hätte der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, in Analogie zu Art. 145 ZGB eine vorsorgliche Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 91 f. zu Art. 153 ZGB). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht Zug für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich nicht zuständig ist. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten. (Kantonsgericht, 9. Juli 1997, i.S. B./B.)

§ 43 ZPO. – Eine Kollektivgesellschaft gilt nur als zahlungsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 1 ZPO, wenn nebst der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auch diejenige sämtlicher Kollektivgesellschafter feststeht. Aus den Erwägungen:

3.

Zu prüfen bleibt somit, ob aufgrund der in der Beschwerde erneut geltend gemachten Zahlungsunfähigkeit der Kollektivgesellschafter die Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung der Parteikosten zu verpflichten ist. a) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es sei zu bedenken, dass die Kollektivgesellschaft von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ledig-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 145 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 59 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 43 und Art. 84 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.