JZ 2000 43
Rubrum
Zivilrechtspflege GVP 2000 K-8
V. Rechtspflege
1. Zivilrechtspflege § 43 Abs. 1 ZPO – Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers kann auch durch einen Pfandausfallschein gemäss Art. 158 SchKG ausgewiesen sein. Der Pfandausfallschein ist als «gleichbedeutende Urkunde» im Sinne von § 43 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren.
Aus den Erwägungen
6.2
Der Pfandausfallschein wird in § 43 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dieser Bestimmung geht indes hervor, dass immer dann ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Parteientschädigung vorliegt, wenn triftige Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird ein Pfandausfallschein im Sinne von Art. 158 SchKG ausgestellt, lässt sich zwar – im Gegensatz zu einem Verlustschein – noch nicht mit Sicherheit sagen, ob der Gläubiger zu Verlust kommen wird, wenn das übrige Vermögen des Schuldners in Anspruch genommen wird. Die Annahme liegt aber nahe, ein Schuldner, der dem Gläubiger ein unzureichendes Pfand gestellt hat, befinde sich in Schwierigkeiten. Ein Gläubiger, der in seiner nach Treu und Glauben begründeten Erwartung, ein seine Forderung deckendes Pfand zu besitzen, enttäuscht wurde, hat daher, auch wenn dem Pfandausfallschein nicht die Wirkungen eines Verlustscheines gemäss Art. 149 f. SchKG zukommen, einen Anspruch darauf, dass ihn der Schuldner, wenn dieser einen Prozess gegen ihn anhebt, für allfällige Prozesskosten sicherstelle und ihn nicht zu neuen, möglicherweise ebenfalls nicht oder nicht voll gedeckten Ausgaben zwinge. Der Gesetzgeber wollte denn auch nicht nur einen offenkundig zahlungsunfähigen Kläger zur Sicherheitsleistung verpflichten, sondern auch einen zahlungsunfähigen Kläger, dessen Gläubiger in den letzten fünf Jahren teilweise zu Verlust kamen (vgl. ZR 60 [1961] Nr. 58, S. 110 f.; GVP 1983/84, S. 129). (Kantonsgericht, 7. Februar 2000, i.S. S./E.)
§ 46 ff. ZPO. – Unentgeltliche Prozessführung. Berücksichtigung der Unterhaltskosten für ein im gleichen Haushalt lebendes erwachsenes Kind; Umfang. Aus den Erwägungen:
1.
d) Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3’107.15 netto (ohne allfällige Zuschläge für Überstundenarbeit). Hinzu kommt eine Ehegatten-Zusatzrente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 579.–, welche der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2000 rückwirkend per 1. Dezember 1999 zugesprochen wurde. Das Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich daher seit 1. Dezember 1999 auf insgesamt Fr. 3’686.15.
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Dem Einkommen ist das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum gegenüberzustellen. Nach den Richtlinien der Justizkommission zur Berechnung des monatlichen Notbedarfs ist zunächst von einem Grundbetrag von Fr. 1’010.– auszugehen. Da sich derjenige, welcher die unentgeltliche Prozessführung beansprucht, in seiner Lebensführung nicht in dem Mass einzuschränken braucht wie der betriebene Schuldner, ist nach bewährter Faustregel auf den Grundbetrag grundsätzlich ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Es ergibt sich damit ein erweiterter Grundbetrag von Fr. 1’212.–. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Krankenkasse, für Versicherungen und für die Miete der Wohnung, wobei die Mietzinserhöhung per 1. Mai 2000 zu berücksichtigen ist. Nach den besagten Richtlinien können sodann rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen nachgewiesenermassen leistet, berücksichtigt werden (BGE 109 III 56 E. c). Zur Vermeidung möglicher Missbräuche sollen bei der Ermittlung der zivilprozessualen Bedürftigkeit nur rechtlich geschuldete Beiträge voll berücksichtigt werden, moralisch geschuldete nur insoweit, als sie angemessen sind (Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofs des Kantons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut, in: ZBJV 2000 S. 599 f.). Soweit mündige Kinder, die noch in Ausbildung stehen und keinen Verdienst haben, im Haushalt des Schuldners leben, ist nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag einzurechnen. Dieser Zuschlag kann allerdings nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, nicht aber während eines allfälligen Studiums berücksichtigt werden (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, N 24 zu Art. 93 mit Hinweis auf BGE 98 III 34).
Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist derjenige, der in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bleibt unter anderem die Unterhaltspflicht der Eltern vorbehalten. Nach Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes bzw. – wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat und soweit es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen – bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte der Sohn der Beschwerdeführerin «ordentlicherweise» eine Ausbildung schon seit einiger Zeit abgeschlossen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb dies bisher nicht geschehen ist. Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Gründe dafür vor. Hinzu kommt, dass es ihr eben aufgrund der finanziellen und familiären Verhältnisse kaum zugemutet werden kann, weiterhin für ihren erwachsenen Sohn zu sorgen. Zwar ist es verständlich, dass sie ihn unterstützt, soweit es ihr möglich ist, aber eine rechtli-
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che Pflicht trifft sie in keiner Weise. Die Beschwerdeführerin könnte daher zum vornherein die Unterhaltskosten für ihren erwachsenen Sohn nicht in vollem Umfang geltend machen. Nachdem ihr Sohn aber im gleichen Haushalt mit ihr lebt, käme ohnehin nur die Anrechnung des Grundbetrages für Kinder nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien gemäss Ziff. II./3. in Betracht. Es wäre auf der anderen Seite aber auch nicht einzusehen, weshalb aus sittlicher Pflicht heraus geleistete Unterstützungsbeiträge an ein ausserhalb des schuldnerischen Haushaltes lebendes volljähriges Kind angemessen berücksichtigt werden könnten, nicht aber wenn dieses im Haushalt des Schuldners selber lebt. Im vorliegenden Fall kann die Frage letztlich aber offen bleiben, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – selbst bei Berücksichtigung des um 20 % erhöhten Grundbetrages für Kinder, d.h. von Fr. 564.–, die vorausgesetzte zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist. ... (Justizkommission, 1. Dezember 2000, i.S. B./Kantonsgerichtspräsidium)
§ 46 ff. ZPO. – Verheimlichung von Vermögenswerten. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann nicht zu gewähren, wenn der Gesuchsteller nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat und auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben. Allerdings darf nicht jede unbedeutende unrichtige Angabe einer Partei automatisch zur Verweigerung dieses Institutes führen (z.B. Lohnkonto). Im vorliegenden Fall bleiben keine solchen Zweifel zurück (E. 1c). Finanzielle Mittel, welche nur die laufenden Ausgaben zu decken vermögen, stellen kein Aus den Erwägungen:
1.
a) Wer sich durch ein Zeugnis des zuständigen Einwohnerrates oder der Armenbehörde darüber ausweist, dass er nicht die nötigen Mittel besitzt, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Prozesskosten aufzubringen, kann jederzeit um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen. Dem Begehren ist zu entsprechen, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 46 Abs. 1 ZPO). Ist ein amtliches Zeugnis nicht erhältlich, muss die Mittellosigkeit auf andere Weise belegt werden (§ 46 Abs. 2 ZPO). Auf besonderes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 48 Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, sofern es eines solchen für die Prozessführung bedarf. Massgebend für die Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der Grundsätze über die unentgeltliche Prozessführung ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers. Hierzu gehören nebst sämtlichen finanziellen Ver-