N/A DI 2001 001
J. Das Lenken von Motorfahrzeugen und von Mofas nach Erhalt der Verfügung gilt als Fahren trotz Entzugs des Führerausweises und wird straf- und administrativrechtlich geahndet (Art. 95 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 145 Ziff. 2 VZV). Sicherheitsdirektion, 6. Juli 2001
(Gegen diese Verfügung liess X Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2001 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und zu einem allfälligen neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Eine von der Sicherheitsdirektion gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2001 gut. Mithin wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2001 aufgehoben und die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2001 bestätigt.)
7. Berufliche Vorsorge Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 71 Abs 1 BVG und Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 – Jährliche Berichterstattung: Für die Berichterstattung pro 2000 gelten die seit 1. April 2000 in Kraft getretenen neuen Anlagevorschriften gemäss BVV 2, wonach das Vermögen, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden. Sodann dürfen ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20 % des Vermögens nicht übersteigen. Für die Berichterstattung pro 2000 gelten die neuen Anlagevorschriften, in Kraft seit 1. April 2000. Das Vermögen darf, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden (Art. 57 Abs. 1). Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 20 Prozent des Vermögens nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 2). Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten u. a. nach dem Artikel 57 Abs. 2 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Art. 49a BVV2 in Zukunft möglich, sofern die Einhaltung von Art. 50 BVV2 in einem Bericht schlüssig dargetan werden kann. Das Ergebnis ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten. ABVSA, 9. Januar 2001