Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

N/A OG 1995 019

Rubrum

menhang mit der Anwendung einer bestimmten Prozessvorschrift kann geprüft werden, ob der Richter sein Ermessen überschritten, mithin willkürlich gehandelt hat. So ist auch der in GVP 1991/92, S. 216 ff. wiedergegebene Entscheid der Justizkommission vom 5. Dezember 1991 zu verstehen, in welchem die Beschwerdeinstanz die Weigerung des Einzelrichters, eine Tagfahrt zu verschieben, auf Willkür überprüfte. 2. Wer ein gerichtliches Verfahren einleitet, hat gemäss § 36 Abs. 1 ZPO auf entsprechende Aufforderung hin die voraussichtlichen Gerichtskosten gemäss Gebührentarif vorzuschiessen. Der kantonsgerichtliche Referent hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf diese Bestimmung den Kläger und heutigen Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 200 000.– in bar oder mittels einer hinreichenden Bankgarantie zu leisten. Bereits bei Einleitung des Prozesses hatte der Kantonsgerichtspräsident am 26. August 1991 dem Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 6 000.– auferlegt. Die damalige Festsetzung des Kostenvorschusses erfolgte, wie der Referent bemerkt, offenbar im Hinblick auf den bereits mit Klageeinreichung gestellten Sistierungsantrag, den der Kläger damit begründete, dass die Klage vorerst rein vorsorglich zur Fristwahrung eingereicht werde. Der Kläger hielt eine gütliche Einigung der Prozessparteien durchaus für möglich, so dass die Klage allenfalls, wie er ausdrücklich festhielt, ohne Durchführung eines aufwendigen Prozessverfahrens infolge eines gerichtlichen Vergleichs abgeschrieben werden könnte. Die ursprüngliche Festsetzung des Kostenvorschusses erfolgte mithin unter diesen Prämissen. Der Kantonsgerichtspräsident orientierte sich also offensichtlich an § 5 der damals geltenden Verordnung betreffend Kosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 5. Oktober 1981, wonach im Falle von Erledigungsbeschlüssen oder wenn die Angelegenheit einen besonders geringen Aufwand erfordert, die Mindestansätze angemessen unterschritten werden könnten. Aufgrund des Streitwertes, der unbestrittenermassen Fr. 8 Mio. bei weitem übersteigt, wäre nämlich gemäss § 9 der genannten Verordnung eine Gerichtsgebühr von Fr. 20 000.– bis höchstens 0,5% des Streitwertes als zu bevorschussende, voraussichtliche Gerichtsgebühr in Betracht gekommen.

Damit behielt er sich aber stillschweigend eine Erhöhung des Kostenvorschusses für den Fall vor, dass sich die Erwartung einer vergleichsweisen Erledigung des Prozesses ohne nennenswerte Bemühungen des Gerichtes nicht erfüllen würde. Dass der Referent nun, nachdem dieser Fall eingetreten ist, den ursprünglich festgesetzten Kostenvorschuss erhöhte, ist mithin in keiner Weise zu beanstanden. Auch die Höhe des Vorschusses hält sich im Rahmen des anwendbaren Gebührentarifs. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Streitwert im vorliegenden Fall mit rund Fr. 69 Mio. zu beziffern ist, wie dies der Referent in der angefochtenen Verfügung getan hat. Gemäss der mittlerweile neu gefassten Gebührenverordnung, die am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist und gemäss § 26 auf alle im Zeitpunkt des

Inkrafttretens hängigen Zivil- und Strafverfahren Anwendung findet, beträgt die einfache Spruchgebühr gemäss § 10 der neuen Verordnung (wie schon nach der alten) zwischen Fr. 20 000.– und Fr. 345 000.– (0,5% des Streitwertes), wie der Referent ebenfalls mit Recht feststellte. Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern der Referent mit der Erhöhung des Kostenvorschusses um Fr. 200 000.– in der angefochtenen Verfügung gegen klare Prozessvorschriften verstossen haben könnte. Die Verfügung würde im Gegenteil auch bei freier Kognition (also nicht nur unter dem Gesichtswinkel der Ermessensüberschreitung), die der Justizkommission indes wie erwähnt hier nicht zusteht, einer Überprüfung ohne weiteres standhalten. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Kostenvorschuss müsste der Erbengemeinschaft auferlegt werden, so widerspricht dieser Standpunkt offensichtlich der klaren Regelung gemäss § 36 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger zur Vorschussleistung zu verpflichten ist; der Beklagte ist hingegen nur für eine allfällige Widerklage vorschusspflichtig. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dieser klaren Rechtslage offensichtlich verfehlt. Es erübrigt sich, darauf näher einzutreten. Was schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers angeht, die angefochtene Verfügung ermangle einer Rechtsmittelbelehrung, ist einerseits nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten herleiten möchte. Er hat innert Frist eine Beschwerde eingereicht, und diese wurde von der Justizkommission entgegengenommen. Auf der anderen Seite ist die Kritik aber auch unbegründet. Bei der Beschwerde wegen Verletzung klarer Prozessvorschriften gemäss § 208 Ziff. 4 ZPO handelt es sich um eine Kassationsbeschwerde und damit um ein ausserordentliches Rechtsmittel. Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses wird in der Praxis denn auch richtigerweise nie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Im übrigen schreibt § 79 Ziff. 6 GOG eine Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich auch nur für die Berufung vor. (Justizkommission, 19. Juli 1996, i.S. D. gegen E. M. und S.)

2. Strafrechtspflege § 80 StPO. – Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist – abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde – abschliessend. Gegen einen Einstellungsbeschluss des Strafgerichts ist daher die Beschwerde an die Justizkommission nicht gegeben. Aus dem Sachverhalt: D. liess beim Verhöramt des Kantons Zug eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen ihren Ehemann M. einreichen. Gleichzeitig konstituierte sie sich im Verfahren als Privatklägerin. Nachdem in der Folge das Verhöramt die Strafuntersuchung gegen M. mit Bezug auf die Frage der Prozessvoraussetzung des Strafantrages abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft überwiesen hatte, stellte das Strafgericht das Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen Betrugs mangels eines rechtzeitigen Strafantrages ein. Die Privatklägerin wurde verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen und den Angeschuldigten zu entschädigen. Gegen diesen Beschluss führte D. bei der Justizkommission Beschwerde.

Aus den Erwägungen

2.

a) Unbestrittenermassen stellt der Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 1994 kein erstinstanzliches Urteil dar, welches gemäss § 70 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StPO mittels Berufung angefochten werden könnte. Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerde gemäss § 80 StPO zulässig ist. Wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Entscheid der Justizkommission vom 17. Februar 1987 (GVP 1987/88, S. 156) selber feststellt, ist die Aufzählung in § 80 – abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG – abschliessend. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Beschwerdeführerin versucht nun, durch einen Analogieschluss ihre Legitimation aus § 80 Ziff. 3 StPO bzw. § 23 Abs. 4 GOG abzuleiten. Nach § 80 Ziff. 3 StPO ist die Beschwerde an die Justizkommission wegen «Nichtanhandnahme einer Anzeige oder Privatklage (§ 7)» zulässig. Diese Beschwerdelegitimation ergibt sich auch direkt aus der Bestimmung in § 7 Abs. 1 StPO. Von einer Nichtanhandnahme kann nun offensichtlich nicht die Rede sein, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird. Ihre Strafklage vom 30. Juli 1992 wurde vom Verhöramt an die Hand genommen, wobei sich die Strafuntersuchung zunächst auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrages beschränkte. Dies geht auch deutlich aus der Überweisungsverfügung des Verhöramtes vom 16. Juli 1993 hervor, welche dem Rechtsvertreter der Privatklägerin mitgeteilt worden ist. Gegen diese Überweisungsverfügung stand nun auch der Beschwerdeführerin gestützt auf § 23 Abs. 1 und 4 GOG sowie §§ 36 und 80 StPO die Beschwerde an die Justizkommission zu. Wenn die Privatklägerin keine Veranlassung hatte, das eingeräumte Rechtsmittel zu ergreifen, ist dies für die vorliegende Beurteilung nicht relevant. Die Beschwerdeführerin behauptet nun kurzerhand, die Konsequenz, dass ihr lediglich ein Rechtsmittel zustehe, wenn die Untersuchung nicht vom Gerichte sondern von der Untersuchungsbehörde eingestellt werde, sei zweifelsohne nicht gewollt. Dieser Auffassung kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. b) Das Vorliegen eines Strafantrages bei Antragsdelikten ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Nach Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Fehlt

es am erforderlichen Strafantrag oder erfolgte die Antragstellung verspätet, ist das Verfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen. Steht die fehlende Prozessvoraussetzung von Beginn weg in liquider Weise fest, kann das Verhöramt gestützt auf § 7 StPO eine Nichtanhandnahme verfügen. Das Verhöramt nahm die Strafklage an die Hand und eröffnete eine Strafuntersuchung. In der Verfügung vom 16. Juli 1993 nahm das Verhöramt Bezug auf den Antrag der Verteidigung vom 11. September 1992, die Untersuchung sei einstweilen auf die Frage zu beschränken, ob ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag vorliege. Weiter geht aus der Überweisung hervor, es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der in Frage stehende Strafantrag verspätet erfolgt sei. Angesichts dieser ernsthaften Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Strafantrages sei daher von weiteren, der materiellen Klärung des in Frage stehenden Betrugsvorwurfs dienenden Untersuchungshandlungen abzusehen und das Verfahren habe sich darauf zu beschränken, ob ein rechtzeitiger Strafantrag vorliege. Für den Verhörrichter stand damit einerseits nicht zweifelsfrei fest, dass der Strafantrag verspätet gestellt worden war, so dass er sich veranlasst sah, die Beurteilung dem erkennenden Richter zu überlassen. Andererseits wollte der Verhörrichter zunächst diese Frage geklärt haben, bevor er den Betrugsvorwurf untersuchte. Mit Zustellung der Verfügung vom 16. Juli 1993 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis von dieser Überweisung zwecks vorfrageweiser Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Strafantrages. Wenn sie sich damit nicht einverstanden erklären wollte, hätte sie gestützt auf § 80 Ziff. 7 StPO Beschwerde erheben können. Dies hat sie offensichtlich nicht getan, womit sie sich ausdrücklich mit der Überweisung einverstanden erklärt hat, so dass offen bleiben kann, ob das Vorgehen des Verhörrichters überhaupt zulässig war. Damit nahm sie aber auch gleichzeitig in Kauf, gegen eine allfällige Einstellung im Hauptverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde nicht mehr zur Verfügung zu haben. Dabei nützt es der Beschwerdeführerin nachträglich auch nichts, dass die Justizkommission den Begriff der Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO weitherzig auslegt (GVP 1991/92, S. 233); in diesem Entscheid ging es um eine einstweilige Einstellung durch das Verhöramt.

Dass die Beschwerde gegen Einstellungsbeschlüsse des Gerichts nicht zur Verfügung steht, beschränkt sich nicht nur auf den vorliegenden Fall und trifft nicht nur die Antragstellerin; die Beschwerdelegitimation hängt nämlich nicht vom Grund der Einstellung ab. Gestützt auf § 55 Abs. 2 StPO urteilt das Gericht nach freiem Ermessen in Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse und aufgrund des Gesetzes, ohne an die Anträge des Staatsanwaltes gebunden zu sein. Gelangt das Gericht aufgrund der Beweisergebnisse zum Schluss, dass es entweder an einer positiven Prozessvoraussetzung (Strafantrag, Zuständigkeit usw.) fehlt oder eine negative Prozessvoraussetzung, d.h. ein Prozesshindernis (z.B. Eintritt der Verjährung), gegeben ist, so hat es das Verfahren ohne materielle Beurteilung einzustellen. Zu einer Einstellung im Hauptverfahren könnte es aufgrund der freien

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1995; der Erlass wurde am 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 7, Art. 36, Art. 55, Art. 70 und Art. 80 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 36 und Art. 208 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.