N/A RR 2001 018
Rubrum
Zudem falle der Sinn und Zweck der Stiftung, über Ferien für Pflegekinder deren Entwicklung zu kontrollieren, in der heutigen Zeit weg. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsführerin ist beabsichtigt, das restliche Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks auf das Seraphische Liebeswerk Zug zugunsten der Kinder- und Jugendberatung Zug zu übertragen. F. Eine Stiftung wird gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen aufgehoben, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Darüber hinaus kennt die Praxis die organisatorische Aufhebung, die vorwiegend bei Vorsorgestiftungen, dort vor allem z. B. bei Strukturänderungen bei der Stifterfirma, vorgenommen wird. Gemeinsames Merkmal aller dieser Aufhebungsfälle ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen weiterhin dem ihm zugedachten Zweck dient, wenn auch unter anderer Trägerschaft. Die organisatorische Aufhebung aufgrund einer globalen Übertragung des vorhandenen Stiftungsvermögens auf einen anderen Rechtsträger mit identischem Zweck ist zulässig, sofern sie im Interesse einer besseren Erfüllung des Stiftungszweckes liegt, aus triftigen Gründen als geboten erscheint und keine Drittrechte – namentlich Destinatärrechte – verletzt. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht hat die eingereichten Unterlagen geprüft. Die letzte Jahresrechnung pro 2000 wurde durch die Kontrollstelle geprüft und für richtig befunden. Der Regierungsrat kann von dieser Jahresrechnung Kenntnis nehmen. Gleichzeitig kann er der kollektiven Vermögensübertragung und der organisatorischen Aufhebung der Stiftung zustimmen, nachdem die Kinder- und Jugendberatung Zug des Seraphischen Liebeswerks Zug einen identischen Zweck verfolgt wie die Stiftung. Dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist die Verwendung bzw. Übertragung des restlichen Stiftungsvermögens zu belegen. (Regierungsrat, 11. September 2001)
Art. 84 ff. ZGB i.V.m. § 3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2) – Stiftungsaufsicht: Unterstellung einer gemeinnützigen Stiftung, die zwar nicht gesamtschweizerisch, aber auch ausserhalb des Kantons Zug tätig sein will, unter die gesetzliche Aufsicht. Vorbehalten bleibt eine allfällige spätere Überprüfung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund eventueller örtlicher Schwerpunkte oder einer Ausdehnung der Stiftungstätigkeiten. Unter dem Namen «R. M.-Stiftung» mit Sitz in Zug besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 21. November 2001 errichtete Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB.
Die Stiftungs bezweckt die Unterstützung von Organisationen, welche sich annehmen: kranker, behinderter oder sonstwie in Not geratener Menschen, des Tierschutzes oder misshandelter, verlassener oder sonstwie in Not geratener Frauen. Die Stiftung kann Mittel auch direkt kranken, behinderten oder sonstwie in Not geratenen Menschen sowie misshandelten oder verlassenen Frauen zuwenden. Laut Art. 6.1 Abs. 1 der Stiftungsurkunde kann der Stiftungsrat Einzelheiten der Stiftungsorganisation, der Zweckverfolgung und der Finanzierung in separaten Reglementen festlegen und laut Art. 9 Abs. 2 diese selbst abändern. Allfällige Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde im Doppel zur Kenntnisnahme einzureichen. Gemäss Art. 11 der Stiftungsurkunde wird die Stiftung ihre Tätigkeit zwar in verschiedenen Kantonen, nicht aber auf dem gesamten Gebiet der Schweiz ausüben. Aus der schriftlichen Absichtserklärung des Stiftungsrates vom 6. Dezember 2001 geht deutlich hervor, dass die Stiftung im Wesentlichen in den Kantonen Zug, Zürich, Luzern und Umgebung, nicht aber gesamtschweizerisch tätig sein wird, so dass der Unterstellung unter die Aufsicht im Sitzkanton grundsätzlich nichts im Wege steht. Die gesetzliche Aufsicht gemäss Art. 84 ZGB und § 17 Ziff. 1 EG ZGB obliegt dem Regierungsrat. Vorbehalten bleibt jedoch eine allfällige spätere Überprüfung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund eventueller örtlicher Schwerpunkte oder einer Ausdehnung der Stiftungstätigkeiten. Die Stiftungsurkunde wurde vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vorgeprüft; sie gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Regierungsrat, 18. Dezember 2001
2. Familienrecht Art. 273, 308 Abs. 2 ZGB – Besuchsrechtsbeistand. – Kindeswohl, Besuchsrecht (E.2); Besuchsrechtsbeistand (E.3); Zusammenfassung (E.4).
Aus den Erwägungen
2.
Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des