Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BA 2025 102 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 12. November 2025 stellte das Betreibungsamt Zug einer Mitarbeiterin der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin), B.________, auf entsprechendes Begehren von C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ über CHF 10'000.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2025 zu (act. 1/3). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 25. November 2025 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und machte die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aufmerksam (act. 1/2).
2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe: 16. Dezember 2025) ersuchte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 26. November 2025 und um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei, eventualiter ohne Kostenfolge für die Gesuchstellerin. Zur Begründung hielt sie – zusammengefasst – fest, B.________, die den Zahlungsbefehl entgegengenommen habe, sei im Zeitraum vom 18. bis 24. November 2025 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig und daher abwesend gewesen. Deswegen habe der Zahlungsbefehl der Geschäftsleitung der Gesuchstellerin nicht rechtzeitig vorgelegt werden können. Die Geschäftsleitung habe erstmals am 25. November 2025 Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten. Noch am selben Tag sei beim Betreibungsamt Zug Rechtsvorschlag erhoben worden (act. 1).
3. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Wiederherstellungsgesuch ist nach der Lehre und Rechtsprechung nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung glaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33
4.1 Die Gesuchstellerin nahm den Zahlungsbefehl, wie erwähnt, am 12. November 2025 entgegen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags endete, da der 22. November 2025 ein Samstag war, am Montag, 24. November 2025. Das Betreibungsamt Zug hat daher den am 25. November 2025 erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht als verspätet zurückgewiesen (vgl. act. 1/2).
4.2 Die Gesuchstellerin übergab ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erst am 16. Dezember 2025 der Post, nachdem sie nach eigenen Angaben erstmals am 25. November 2025 Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hatte. Weshalb sie ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erst am 16. Dezember 2025 – 21 Tage später – der Post übergab, legt sie nicht dar. Sie behauptet auch nicht, es sei ein neues unverschuldetes Hindernis aufgetreten. Damit fehlt es bereits am Erfordernis, wonach in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einzureichen ist.
4.3 Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E.________ vom 18. November 2025 war B.________ vom 18. bis 24. November 2025 – wohl krankheitsbedingt – zu 100 % arbeitsunfähig. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein stellt indes noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG dar. Vielmehr hätte die Gesuchstellerin aufzeigen und soweit möglich belegen müssen, dass ihre Mitarbeiterin nicht in der Lage war, die Geschäftsleitung rechtzeitig zu informieren. Mit dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Daraus geht nicht hervor, dass die Erkrankung die Mitarbeiterin massgeblich in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte. Ein absolut unverschuldetes Hindernis liegt somit nicht vor. Abgesehen davon war die Mitarbeiterin der Gesuchstellerin vom 12. bis 17. November 2025 offenkundig gesund. Weshalb sie den Zahlungsbefehl in diesem Zeitraum nicht rechtzeitig der Geschäftsleitung der Gesuchstellerin übergeben konnte, legt die Gesuchstellerin nicht dar.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 33 SchKG N 16a mit Hinweis auf BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen.
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.
2.
Der Gesuchstellerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Betreibungsamt Zug
Gläubigerin
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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