Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BA 2025 97

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BA 2025 97 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 17. März 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Zustellung eines Zahlungsbefehls

Sachverhalt

1. Auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 184.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 aus. Am tt.mm.2025 publizierte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl im SHAB (act. 3/4).

2. Die Gläubigerin stellte am 2. Juli 2025 das Fortsetzungsbegehren (act. 3/5). Gleichentags stellte das Betreibungsamt Zug die Konkursandrohung aus (act. 3/19). Am tt.mm. 2025 publizierte das Betreibungsamt versehentlich den Zahlungsbefehl statt die Konkursandrohung im SHAB (act. 1/1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 korrigierte das Betreibungsamt den Fehler und hob die erneute Zustellung des Zahlungsbefehls auf. Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2025 zugestellt werden (act. 3/12). Am tt.mm.2026 publizierte das Betreibungsamt die Konkursandrohung im SHAB.

3. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 (Posteingang: 29. Dezember 2025), hatte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde eingereicht und folgende Anträge gestellt (act. 1):

1. Feststellung, dass die SHAB-Publikation vom tt.mm.2025 rechtswidrig erfolgt ist.

2. Anweisung an das Betreibungsamt Zug zur unverzüglichen Löschung der bestehenden Publikation.

3. Anweisung zur Veranlassung einer Korrekturpublikation im SHAB, aus welcher für die Öffentlichkeit klar hervorgeht, dass die ursprüngliche Publikation fehlerhaft war, dass keine offene oder fortsetzbare Betreibung besteht, und dass der Vorgang erledigt ist.

4. Feststellung, dass der Beschwerdeführerin aus der Betreibung keinerlei rechtliche, wirtschaftliche oder reputationsbezogene Nachteile entstehen dürfen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gemeinwesens, unter Vorbehalt der späteren Bezifferung.

4. In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

1.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Betriebene mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls wegen Verletzung von Art. 66 Abs. 4 SchKG verlangen, selbst wenn er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, da mit der Ediktalzustellung der Betreibungsort in Frage stehen kann oder Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein können. Hingegen ist die betreibungsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn damit bezweckt wird, lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls festzustellen. Im Allgemeinen muss mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können, und darf es nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen (vgl. BGE 138 II 265 E. 3.2).

1.2

Wie den Akten zu entnehmen ist, publizierte das Betreibungsamt am tt.mm.2025 versehentlich den Zahlungsbefehl statt die Konkursandrohung im SHAB (act. 1/1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 korrigierte das Betreibungsamt den Fehler und hob die erneute Zustellung des Zahlungsbefehls auf. Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin jedoch erst am 30. Dezember 2025 zugestellt werden (act. 3/12), weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, am 24. Dezember 2025, keine Kenntnis von der Aufhebung des Zahlungsbefehls hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass die angefochtene Verfügung bereits bei Erhebung der Beschwerde aufgehoben war. Es können demnach einzig moralische Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sein. Dies genügt nicht zur Anfechtung der Publikation. Andernfalls läuft – wie hier – die Beschwerde darauf hinaus, lediglich die allfällige Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls festzustellen. Dies ist unzulässig, weil keine verfahrensrechtliche Korrektur erwirkt werden kann (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.3.3).

1.3

Soweit die Beschwerdeführerin einen Reputationsschaden geltend macht, gilt es zu beachten, dass die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 5 SchKG erfüllt sind, nicht von der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 SchKG), sondern vom Gericht nach Art. 5 SchKG zu entscheiden ist. Auch die anbegehrte Richtigstellung fällt nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden (vgl. BGE 138 II 265 E. 3.3.4).

1.4

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.

2.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Beschluss

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführerin

  • Betreibungsamt Zug

  • Gläubigerin

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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