Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsverzögerung

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BA 2026 2 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 16. April 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug,

betreffend

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die B.________ AG. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut.

2. Am 23. Juli 2021 wurde der Schuldenruf publiziert. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte Lohnforderungen geltend.

3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt.

2. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, innert angemessener Frist über ihren angemeldeten Lohnanspruch zu entscheiden.

4. In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6). Am 3. Februar 2026 und 2. März 2026 reichte sie weitere Unterlagen ein (act. 7-8).

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Konkursverfahren der B.________ AG ihren Lohnanspruch ordnungsgemäss beim Konkursamt Zug angemeldet. Trotz mehrfachen Abwartens sei keine abschliessende Entscheidung über ihren Lohnanspruch erfolgt. Seit der Anmeldung ihrer Forderung seien inzwischen rund viereinhalb Jahre vergangen. Die Dauer des Verfahrens erscheine unverhältnismässig lang. Es liege eine Rechtsverzögerung vor (act. 1).

2.

Das Konkursamt hält dem entgegen, es habe, da die gesetzlich vorgesehene Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens nicht habe eingehalten werden können, entsprechende Anträge auf Fristverlängerung bei der Aufsichtsbehörde gestellt. Diesen sei jeweils entsprochen worden, zuletzt am 11. Juni 2025 bis 30. Juni 2026. In den letzten Jahren habe ein notorisch hohes Arbeitsaufkommen beim Konkursamt geherrscht, verstärkt durch eine Verdoppelung der Anzahl neuer Konkursverfahren seit dem Jahr 2022. In Reaktion darauf habe das Konkursamt zusätzliche Stellenprozente beantragt, welche ab 2024 die Anstellung zusätzlicher Konkurssachbearbeiter ermöglicht habe. Die andauernde hohe Belastung habe jedoch dazu geführt, dass ab 2022 zeitweise lediglich die zeitintensiven Sicherungsmassnahmen in den neu eingehenden Konkursfällen hätten vollzogen werden können. Darüber hinaus seien vorwiegend ältere Fälle bearbeitet worden, um nicht Gläubiger älterer Konkursfälle ungleich zu behandeln. Vorliegend komme hinzu, dass eine hohe Anzahl an Arbeitnehmerforderungen zu prüfen sei. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin eine privilegierte Lohnforderung angemeldet habe, die voraussichtlich vom Erlös der Konkursmasse gedeckt werden könne. Unbedingte Voraussetzung für eine Verteilung sei jedoch der verbindliche Kollokationsplan. Bevor die Prüfung der Forderung nicht habe erfolgen können und den übrigen Gläubigern nicht Gelegenheit geboten worden sei, andere Forderungen anzufechten, stehe nicht fest, welche Auszahlung erfolgen dürfe. Inzwischen seien mit der Einholung der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Konkursitin und weiteren Bereinigungsarbeiten die wichtigsten Schritte abgeschlossen, um die Forderungsprüfung und die Auflage des Kollokationsplans vorzunehmen. Insbesondere hätten die zahlreichen erforderlichen Aufforderungen zur Forderungsbereinigung nun abgeschlossen werden können (vgl. act. 3).

3.

Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).

Art. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich wie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes beim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 8 vom 2. Mai 2023 E. 3).

4.

4.1

Insgesamt sind seit der Konkurseröffnung über die B.________ AG mehr als viereinhalb Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich zu lang.

4.2

Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt zuspitzte, hat der Regierungsrat des Kantons Zug zusätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregister- und Konkursamt beantragt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Traktandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbericht und Zusatzantrag zusätzliche Personalstellen). Der Kantonsrat genehmigte an der Sitzung vom 24. November 2022 gesamthaft 400 zusätzliche Stellenprozente für die Sachbearbeitung Konkursamt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 24. November 2022, Nachmittag, S. 3096 ff.). Mit dieser Personalaufstockung hätte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes, die aufgrund der Einführung des neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und des Wegfalls der flankierenden Covid- Massnahmen gestiegen ist, wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden sollen. Trotzdem erreichten die Konkursverfahren im Jahre 2024 einen neuen Höchststand. Sodann trat per 1. Januar 2025 eine Änderung im SchKG in Kraft. Neu werden sämtliche öffentlichrechtlichen Forderungen wie Steuerausstände und offene AHV-Beiträge nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Diese Gesetzesänderung führte erneut zu einem starken Anstieg der Konkursverfahren und zu neuen Rekordzahlen (Konkurseröffnungen im Jahre 2025: 1012, im Vorjahr: 822). Im Hinblick auf diese Änderungen bewilligte der Kantonsrat des Kantons Zug auf Antrag des Regierungsrats dem Handelsregister- und Konkursamt weitere 15,5 Stellen (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 28. November 2024, Nachmittag, S. 1783 i.V.m. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. September 2024 [Vorlage Nr. 3797.1]). Mit dieser Personalaufstockung sollen die pendenten Verfahren reduziert und die Dauer der Verfahren verkürzt werden.

4.3

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Konkursamt anzuweisen, innert angemessener Frist über ihren angemeldeten Lohnanspruch zu entscheiden, kann nicht entsprochen werden. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2).

5.

Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Das Konkursamt ist aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen.

6.

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt aufgefordert, das Konkursverfahren der B.________ AG beförderlich weiterzuführen und abzuschliessen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführerin

  • Konkursamt Zug

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72, Art. 95 und Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.