Nachlassstundung
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 1
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 16. April 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug,
betreffend
Nachlassstundung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Dezember 2025)
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die provisorische Nachlassstundung bis 10. April 2026 und ernannte die C.________ AG (Mandatsleiter: Rechtsanwalt D.________) als provisorische Sachwalterin. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren betreffend Nachlassstundung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten. Leiste sie den verlangten Kostenvorschuss nicht binnen der angesetzten Frist und auch nicht innerhalb einer Nachfrist, werde die provisorische Nachlassstundung widerrufen. Zudem forderte die Einzelrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 7 Tagen einen Vorschuss für die Sachwalterkosten von CHF 60'000.00 zu leisten, ansonsten die provisorische Nachlassstundung widerrufen werde (Vi act. 3).
2. Am 23. Dezember 2025 widerrief die Einzelrichterin die der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2025 gewährte provisorische Nachlassstundung (zufolge Nichtleistung des Vorschusses für die Sachwalterkosten; Dispositiv-Ziff. 1) und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Das Datum der Konkurseröffnung wurde auf 23. Dezember 2025, 11.00 Uhr, festgelegt (Dispositiv-Ziff. 2). Die Kosten des Entscheids von CHF 1'000.00 (einschliesslich Publikationskosten) auferlegte sie der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3; Vi act. 8; Verfahren EN 2025 13).
3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren EN 2025 13 vom 23. Dezember 2025 sowie der am 23. Dezember 2025, 11.00 Uhr, über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei wieder die provisorische Nachlassstundung, wie im Entscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 im Verfahren EN 2025 13 festgehalten, zu gewähren.
3. Eventualiter sei der Klägerin [recte: Beschwerdeführerin] eine kurze Nachfrist zur Leistung der Vorschüsse von CHF 60'000.00 für die mutmasslichen Sachwalterkosten und CHF 5'000.00 für die Gerichtskosten gemäss Verfügungen vom 10. Dezember 2025 anzusetzen, mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist die provisorische Nachlassstundung widerrufen und der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet werde.
4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Vorschusses von CHF 60'000.00 für die mutmasslichen Sachwalterkosten und CHF 5'000.00 für die Gerichtskosten gemäss Verfügungen vom 10. Dezember 2025 an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist die provisorische Nachlassstundung widerrufen und der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet werde.
5. Unter o/e-Kostenfolge.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu ergreifen und den Eintritt der Konkurswirkungen rückgängig zu machen, insbesondere den Vermerk "in Liquidation" im Handelsregister bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren wieder zu löschen.
4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).
5. In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 stellte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).
6. Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme vom 22. Januar 2026 an ihren Rechtsbegehren fest (act. 7).
7. Die Einzelrichterin verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung (act. 9).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 295c Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO können der Schuldner und die Gläubiger den Entscheid des Nachlassgerichts anfechten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils – der Fall ist, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein kann. Sind in diesem Sinne im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise zulässig, sind sie mit der Beschwerdeschrift und nicht erst in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel oder einer Verhandlung vorzubringen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4.
A. 2025, Art. 326 ZPO N 4a mit Hinweis auf BGE 145 III 422 E. 5.2 und BGE 139 III 466 E. 3.4).
2.
Die Vorinstanz begründete den Widerruf der gewährten provisorischen Nachlassstundung und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin wie folgt (vgl. Vi act. 8):
2.1
Die Beschwerdeführerin sei mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 verpflichtet worden, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 7 Tagen einen Vorschuss für die Sachwalterkosten von CHF 60'000.00 zu leisten. Dieser Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2025 zugestellt worden, womit die Frist am 18. Dezember 2025 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für die Sachwalterkos- ten unbenützt verstreichen lassen, weshalb die bewilligte Nachlassstundung androhungsgemäss zu widerrufen sei.
2.2
Im Gesuch um provisorische Nachlassstundung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie verfüge per 30. November 2025 über Bankguthaben im Betrag von total CHF 753'397.81, wovon sie mindestens CHF 70'000.00 zur Deckung der Verfahrenskosten sofort bereitstellen könne. Entgegen dieser Darstellung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, den verfügten Kostenvorschuss für die Sachwalterkosten von CHF 60'000.00 innert Frist zu leisten. Auch den verfügten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 für die Gerichtskosten habe sie nicht einbezahlt (Fristablauf: 22. Dezember 2025). Mithin erweise sich die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie in Kombination mit den Bankguthaben und der Umsetzung des bestehenden Auftragsbestandes bis Ende März 2026 ausreichend liquide Mittel generieren könne, um neben den Verfahrenskosten und den Masseverbindlichkeiten auch alle privilegierten Forderungen in Höhe von rund CHF 1'319'000.00 zu begleichen, als nicht glaubhaft. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu bezahlen, bestehe offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, weshalb von Amtes wegen der Konkurs zu eröffnen sei (Art. 293a Abs. 3 SchKG).
2.3
Eine unverzügliche Konkurseröffnung sei auch zum Schutz der Gläubiger bzw. zur Verhinderung des Auflaufens weiterer Masseverbindlichkeiten geboten, sei die vorliegende Stundung doch – ausgehend von der Prämisse, dass die dargelegte Liquidität der Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Masseverbindlichkeiten ausreichen sollte – still gewährt worden.
3.
Dem hält die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes entgegen (vgl. act. 1):
3.1
Am 18. Dezember 2025 seien die Zahlungsaufträge über CHF 60'000.00 und CHF 5'000.00 von ihrer Bank, der E.________, ausgeführt worden (siehe Vermerk "exécuté le 18.12.25"). Die Sachwalterin habe sie (die Beschwerdeführerin) in Ziff. V. auf S. 6 ihrer Instruktion vom 15. Dezember 2025, zugstellt am 16. Dezember 2025, ausdrücklich zur Vornahme ermächtigt. Nachdem der Mandatsleiter der provisorischen Sachwalterin, Rechtsanwalt D.________, dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, F.________, an einer Videokonferenz vom 23. Dezember 2025, nach 16.00 Uhr, mitgeteilt habe, die Vorinstanz habe auf telefonische Anfrage erklärt, die Zahlungen seien nicht eingetroffen, habe sie zur Sicherheit umgehend zwei neue Zahlungsaufträge aufgegeben, die jedoch wegen der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr am 23. Dezember 2025, sondern erst am 24. Dezember 2025 ausgeführt worden seien.
3.2
Sollte der Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 tatsächlich nicht innerhalb der ersten Frist von 7 Tagen bezahlt worden sein, hätte ihr die Vorinstanz aber in jedem Fall eine (schriftlich angezeigte) Nachfrist zur nachträglichen Bezahlung der CHF 60'000.00 ansetzen müssen. Art. 101 Abs. 3 ZPO hätte analog angewendet werden müssen. Dass dies absolut üblich sei, zeige z.B. die Publikation betreffend die Verlängerung der Nachlassstundung über die G.________ AG (SHAB Meldungsnummer H.________). Dort werde in Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach festgehalten, bei Säumnis mit der Zahlung eines Kostenvorschusses für die Sachwalterkosten werde eine kurze Nachfrist angesetzt, und nur bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist werde die Nachlassstundung widerrufen und der Konkurs eröffnet. Alternativ hätte die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass für die Zahlung des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Sachwalterkosten keine Nachfrist angesetzt werde.
4.
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den verfügten Kostenvorschuss für die Sachwalterkosten von CHF 60'000.00 innert Frist bezahlt hat.
4.1
Art. 31 SchKG verweist für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen auf die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Das SchKG enthält keine Bestimmung, wie sich die Frist für die Leistung des Kostenvorschuss für die Sachwalterkosten im Nachlassstundungsverfahren berechnet. Folglich ist diese Frage nach der ZPO zu beantworten. Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist von der zahlungspflichtigen Partei zu beweisen. Hat das Gericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Handelns der verpflichteten Partei, so ist es gehalten, diese vor einem nachteiligen Entscheid aufzufordern, die Rechtzeitigkeit zu beweisen. Als fristwahrend gilt die Aufgabe von Zahlungsaufträgen an die Schweizerische Post oder Banken in der Schweiz, sofern die Kontobelastung am letzten Tag der Frist erfolgt. Inländische Post- und Banküberweisungen werden somit gleichgestellt. Allerdings müssen die Aufträge so rechtzeitig aufgegeben werden, dass die Kontobelastung bis spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.1, 3.2.2; Benn, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 143 ZPO N 19 und 22).
4.2
Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, den ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung dadurch zu erbringen, dass sie die Belastungsbestätigung vorlegt. Dies drängt sich indessen auf, wenn wie vorliegend der Kostenvorschuss drei Werktage nach Ablauf der angesetzten Frist und kurz vor den Weihnachtsfeiertagen dem Konto der Gerichtskasse noch nicht gutgeschrieben war. Der Anspruch, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV), garantiert hier der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Rückfrage zum Belastungszeitpunkt vornimmt (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3). Die Vorinstanz hätte, da die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Nachlassstundung erklärte (und belegte), über Bankguthaben im Betrag von total CHF 753'397.81 zu verfügen, wovon sie mindestens CHF 70'000.00 zur Deckung der Verfahrenskosten sofort bereitstellen könne (vgl. Vi act. 1 Rz 29, Vi act. 1/25), diese vorgängig anhören müssen. Entsprechend ist es mit den verfassungsmässigen Rechten der Beschwerdeführerin nicht vereinbar, wenn die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses für den Sachwalter von CHF 60'000.00 verneint hat.
4.3
Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, um den Belastungszeitpunkt durch Aufforderung zur Erbringung des Nachweises abzuklären, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Beschwerdeschrift die Belastungsanzeige der E.________ über CHF 60'000.00 mit Ausführungsdatum 18. Dezember 2025 ("exécuté le 18.12.25") eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Belastung des Bankkontos der Beschwerdeführerin mit Valuta 18. Dezember 2025 erfolgte (vgl. auch die spätere Bestätigung der E.________ vom 14. Januar 2026; act. 7/4). Dieses von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beweismittel zum Nachweis, dass der Betrag von CHF 60'000.00 am letzten
Tag der von der Vorinstanz angesetzten Zahlungsfrist ihrem Bankkonto belastet worden sei, ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht zulässig, weil der vorinstanzliche Entscheid Anlass zum Vorbringen gegeben hat (vgl. E. 1). Der Kontoausdruck eines Post- oder des Bankkontos, welcher die Belastung bestätigt, ist zum Nachweis der Rechtzeitigkeit geeignet, wenn daraus ersichtlich ist, dass die Verarbeitung des Zahlungsauftrages und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschehen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 364 E. 3.2.3 f.). Die Beschwerdeführerin bringt mit dem vorgelegten Bankbeleg vom 24. Dezember 2025 ("Détail de votre paiement suisse"; act. 1/12) den hinreichenden Beweis, dass die Belastung des Vorschussbetrages am letzten Tag der Frist – am 18. Dezember 2025 – und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 143 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist daher gutzuheissen. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug EN 2025 13 vom 23. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Anlass für das vorliegende Verfahren bot kein prozessuales Verhalten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz, sondern das Vorgehen der Vorinstanz selbst. Für das Rechtsmittelverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren gibt es keine Gegenpartei, der eine Parteientschädigung auferlegt werden könnte, und eine Entschädigung aus der Staatskasse kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 62 vom 22. August 2023 E. 7). Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2025 13)
Rechtsanwalt D.________
Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1148)
Konkursamt Zug (im Dispositiv)
Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)
Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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