Allgemeines
Allgemeines
Früher war die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug in § 35 Abs. 4 StG geregelt (Teilbesteuerungsverfahren). Infolge der bei der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011 angenommenen Revision des Steuergesetzes wurde diese Gesetzesbestimmung (§ 35 Abs. 4 StG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind für die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der zugerischen Einkommenssteuern die folgenden beiden neuen Gesetzesbestimmungen zu beachten:
§ 18ter StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens), und
§ 19 Abs. 2 StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens).
Übersicht: Reduktion wirtschaftliche Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer | |
Kanton Zug | Reduktion um 50 % (Teilbesteuerung) |