Allgemeines

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Früher war die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug in § 35 Abs. 4 StG geregelt (Teilbesteuerungsverfahren). Infolge der bei der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011 angenommenen Revision des Steuergesetzes wurde diese Gesetzesbestimmung (§ 35 Abs. 4 StG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind für die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der zugerischen Einkommenssteuern die folgenden beiden neuen Gesetzesbestimmungen zu beachten:

  • § 18ter StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens), und

  • § 19 Abs. 2 StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens).

Übersicht: Reduktion wirtschaftliche Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer
(Kantons- und Gemeindesteuer, Steuerperiode 2012 - 2022):

Kanton Zug

Reduktion um 50 %

(Teilbesteuerung)

§ 18ter StG