Grundsätzliches zu Fahrkosten zum Arbeitsort
Grundsätzliches zu Fahrkosten zum Arbeitsort
Geltend gemacht werden können die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, sofern der steuerpflichtigen Person nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort zu Fuss zurückzulegen.
Hinweis für die direkte Bundessteuer:
Ab 2016 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'000 bzw. bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'200 (Steuerperiode 2023 und 2024) bzw. bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'300 (Steuerperiode 2025 und 2026) geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).
Hinweis für die Kantonssteuer:
Ab 2020 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 6'000.– geltend gemacht werden. (§ 25 Abs. 1 Bst. a StG).